Kurzbeschreibung
Betriebliche Mitbestimmung im Arbeitsschutz, überwiegend nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, kann umso ausgeprägter sein, je weniger der Arbeitgeber aus dem Gesetz zu konkreten Maßnahmen gezwungen ist. Gerade die Betriebliche Gesundheitsförderung, das aus modernen Unternehmen nicht mehr wegzudenken ist, bietet eine Vielzahl von Ansätzen, die sich einer gesetzlichen Konkretisierung entziehen und damit auch den Betriebsräten ein Handlungsfeld bieten.
Vorbemerkung
Was ist eigentlich Betriebliche Gesundheitsförderung?
Betriebliche Gesundheitsförderung (auch Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)) ist das "systematische und nachhaltige Bemühen um die gesundheitsförderliche Gestaltung von Strukturen und Prozessen und um die gesundheitsförderliche Befähigung der Beschäftigten". Ziel des BGM ist es, gesundheitsgerechte Rahmenbedingungen an den Arbeitsplätzen zu schaffen und die Mitarbeiter dazu anzuregen, sich gesundheitsgerecht zu verhalten.
Im BGM laufen alle gesundheitsbezogenen Aktivitäten zusammen, also Maßnahmen
- zum Arbeitsschutz,
- zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) sowie
- zur betrieblichen Gesundheitsförderung als solcher.
Ein großer Teil der im BGM zu organisierenden Maßnahmen ergibt sich oft direkt aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG bzw. § 3 ArbStättV (i.V.m. der ASR V 3), deren Zielsetzung es u.a. ist, durch geeignete – vor allem eben auch präventive – Maßnahmen gesundheitliche Belastungen zu verhindern. Die Gefährdungsbeurteilung ist je nach Art der Tätigkeit durchzuführen, d.h. konzentriert auf typische Gefährdungen am Arbeitsplatz. Ein Augenmerk im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist auch auf Quellen psychischer Belastungen zu legen.
Die Wirkungen sinnvoller Maßnahmen des BGM sind mittlerweile nachgewiesen, vor allem durch einen sinkenden Krankenstand und zufriedenere Mitarbeiter. Der letzte Aspekt ist unter dem Stichwort "Fachkräftemangel" nicht zu unterschätzen.
Durch eine aktive und nachhaltig verfolgte betriebliche Gesundheitspolitik werden das Wohlbefinden der Beschäftigten gefördert, die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens erhöht, Leiden vermieden, Kosten – insbesondere im Bereich der Entgeltfortzahlung – gesenkt und die Belastungen der Sozialversicherungssysteme gemindert.
Zu den Zielen des BGM gehört die Steigerung der Attraktivität des Unternehmens als Arbeitgeber, die Verbesserung des Betriebsergebnisses und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, die Senkung von Fluktuation durch Steigerung der emotionalen Bindung an das Unternehmen, die Entfaltung der Ressourcen der Angestellten des Unternehmens, die Steigerung der Identifikation der Mitarbeiter mit dem Arbeitgeber, die Erhöhung der Leistungsfähigkeit und der Leistungsbereitschaft der Belegschaft, die bessere Bewältigung von Herausforderungen des demografischen Wandel, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen sowie der Gesundheit der Beschäftigten, aber selbstverständlich auch die Einhaltung rechtlicher Vorschriften und Rahmenbedingungen.
Steuerliche Förderung
§ 3 Nr. 34 EStG fördert Maßnahmen der Gesundheitsprävention und bringt so Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bis zu einem Freibetrag von 600 Euro/Jahr je Arbeitnehmer sind Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung zusätzlich zum Lohn steuerfrei. Hierunter fallen alle Leistungen, die im "Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen" genannt sind (z.B. Teilnahme an einer Rückenschule, Ernährungsberatung, Bewegungstraining, Programme zur Stressbewältigung, Suchtprävention, Rauchentwöhnung usw.).
Auch der Arbeitnehmer muss diese Leistungen nicht versteuern, es handelt sich nicht um einen "geldwerten Vorteil". Entscheidend ist dabei, dass die Leistungen nicht Teil des regulären Lohns sind.
Betriebsverfassungsrechtliche Aspekte des BGM
Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei gesundheitsfördernden Maßnahmen ergibt sich vor allem aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Eine Regelung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung ist anzuraten. Dieses kann auch im Rahmen einer allgemeiner gefassten Betriebsvereinbarung zum Arbeitsschutz erfolgen.
Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Gesundheitsförderung
Zwischen
der Firma ..........................................., diese vertreten durch ...........................................
und
dem Betriebsrat der Firma ..........................................., dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden ...........................................
wird folgende Betriebsvereinbarung zur Erreichung, Erhaltung und Steigerung eines möglichst guten Gesundheitszustands aller Beschäftigten abgeschlossen:
Präambel
Arbeitgeber und Betriebsrat sind sich darüber einig, dass die Arbeit in allen Bereichen der Firma so zu gestalten ist, dass eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit nach Möglichkeit vermieden und eine verbleibende Gefährdung so gering wie möglich zu halten ist. Um dieses Ziel zu erreichen, soll den Ursachen betrieblicher Gesundheitsgefährdungen nachgegangen werden....