Die Geltungsbereiche von Landesbauordnungen und Beherbergungsstättenverordnungen decken sich auch innerhalb eines Landes nicht unbedingt (s. z. B. Bayern in Tab. 1). Konkret bedeutet das:
Weitere Bettengrenzwerte (ab 20, 30 oder 60 Gästebetten) gibt es für andere bauordnungsrechtliche Vorschriften, z. B. für die regelmäßige Brandschau (s. Abschn. 3.2 und Tab. 1).
Bundesland |
Beherbergungsstätten als Sonderbauten definiert |
Beherbergungsstättenverordnungen/-richtlinien, Geltungsbereich |
Prüfung gebäudetechnischer Anlagen |
Brandschau |
Baden-Württemberg |
§ 38 LBO BW: Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten |
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VwV Brandverhütungsschau:
- für Beherbergungsbetriebe mit mehr als 20 Gastzimmern (ausgenommen in Einrichtungen, deren Rohfußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, nicht mehr als 7 m über der Geländeoberfläche im Mittel liegt)
- mind. alle 5 Jahre
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Bayern |
§ 2 Abs. 4 BayBO: Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten |
BStättV: mehr als 30 Gastbetten, keine Ferienwohnungen, keine Berghütten |
SPrüfVO:
- im Einzelfall nach Anordnung
- Prüffrist 3 Jahre, vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen
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FeuerbeschauVO:
- Sonderbauten "bei erheblichen Gefahren für Personen …"
- Fristen legt die Kommune fest
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Berlin |
§ 2 Abs. 4 BauO Bln: Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten |
BetrVO: mehr als 12 Betten |
BetrVO:
- für baurechtlich vorgeschriebene Anlagen zur Gebäudesicherheit in allen Gebäuden
- Prüffrist 3 Jahre
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BetrVO:
- für Beherbergungsstätten bei mehr als 60 Betten
- Brandsicherheitsschau mind. alle 5 Jahre
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Brandenburg |
§ 2 BbgBO: Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten |
BbgBeBauV: mehr als 12 Betten, Ferienwohnungen ausgenommen |
BbgSGPrüfV:
- für Beherbergungsstätten nach Beherbergungsstättenverordnung
- Prüffrist 3 Jahre, vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen
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BbgBKG, BrVSchV:
- Brandverhütungsschau mind. alle 3 Jahre
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Bremen |
§ 2 Abs. 4 BremLBO: Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten |
Nach § 85 BremLBO gelten sämtliche Mustervorschriften der ARGEBAU aus den Bereichen Bauaufsicht/Bautechnik im Land Bremen als Technische Baubestimmungen Musterbeherbergungsstättenverordnung MBeVO mehr als 12 Gastbetten, keine Ferienwohnungen |
BremAnlPrüfV Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten |
BremHilfG: anlassbezogene Brandverhütungsschauen |
Hamburg |
§ 2 Abs. 4 HBauO: Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten |
BeVO: mehr als 12 Gastbetten, keine Ferienwohnungen |
PVO: Beherbergungsstätten nach BeVO ab 60 Betten Prüffrist 3 Jahre, vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen |
BVSVO:
- Hotels, Beherbergungsstätten und Gemeinschaftsunterkünfte mit mehr als 12 Betten in einem Gebäude
- Brandverhütungsschau mind. alle 3 Jahre
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Hessen |
§ 2 Abs. 8 HBO: Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Betten |
Musterbeherbergungsstättenverordnung MBeVO mehr als 12 Gastbetten, keine Ferienwohnungen |
TPrüfV:
- in Beherbergungsstätten mit mehr als 100 Gästebetten
- Prüffrist 3 Jahre, vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen
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GVSVO:
- Beherbergungsstätten ab 30 Gastbetten/Schlafplätzen
- Gefahrenverhütungsschau alle 5 Jahre
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Mecklenburg-Vorpommern |
§ 2 Abs. 4 LBauO M-V: Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten |
BstättVO M-V: ab 12 Gastbetten, keine Ferienwohnungen, keine Heuherbergen |
AnlPrüfVO:
- Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten
- Prüffrist 3 Jahre, vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen
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BrdverhschauVO M-V:
- Beherbergungsstätten
- Brandverhütungsschau mind. alle 5 Jahre
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Niedersachsen |
§ 2 NBauO: Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten |
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DVNBauO:
- Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten
- Prüffrist 3 Jahre, vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen
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NBrandSchG:
- regelmäßige Brandschau für Einrichtungen, bei denen "eine größere Zahl von Personen … gefährdet" ist
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Nordrhein-Westfalen |
§§ 54 und 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW: Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Betten |
SBauVO Teil 2: ab 12 Gastbetten, keine Ferienwohnungen |
PrüfVO NRW:
- Beherbergungsstätten i. S. d. Sonderbauverordnung, sonst im Einzelfall auf Anordnung
- Prüffrist 3 Jahre, vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen
- 6 Jahre für elektrische Anlagen und bestimmte weitere BS-Anlagen
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BHKG:
- Brandverhütungsschau, wenn "eine große Anzahl von Personen … gefährdet ist" (Ermessen der Kommunen)
- mind. alle 6 Jahre
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Rheinland-Pfalz |
§ 50 LBauO: Beherbergungsbetriebe ohne nähere Angaben |
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HTechAnlV: |