Einzubeziehende Kosten bei der Rückstellungsbildung

Bei der Berechnung der Garantierückstellung sind handelsrechtlich grundsätzlich alle Aufwendungen einzubeziehen, die durch die Erfüllung der Verpflichtung entstehen, d.h. es müssen die Vollkosten unter Berücksichtigung künftiger Kosten- und Preissteigerungen angesetzt werden. In der Steuerbilanz dürfen hingegen nur Einzelkosten sowie die notwendigen und angemessenen Gemeinkosten angesetzt werden.

Rücknahme der mangelhaften Ware und Erstattung des Kaufpreises

Muss eine mangelhafte Ware zurückgenommen werden gegen Rückzahlung des Kaufpreises, ist nach herrschender Meinung das zurückzuzahlende Entgelt (Nettoverkaufspreis) abzüglich des Zeitwertes der mangelhaften Ware anzusetzen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist hingegen nur die Differenz zwischen dem zurückzugewährenden Kaufpreis und dem Buchwert des veräußerten Wirtschaftsgutes zu bilden, da die Rückstellung damit lediglich den Veräußerungserlös eliminiert (BMF, Schreiben v. 21.1.2002, IV A 6 – S 2137 – 14/02, WPg 2002 S. 390; H 5.7 Abs. 1 EStH ("Rückabwicklung")).

Verpflichtung zur kostenlosen Nachbesserung

Besteht eine Verpflichtung zur kostenlosen Nachbesserung, sind die voraussichtlich anfallenden Selbstkosten zu ermitteln. Hierzu zählen z.B.: 

  • Material- und Materialgemeinkosten,
  • Lohn- und Gehaltskosten
  • Transportkosten
  • Gutachterkosten
  • Reisekosten
  • Fremdkosten (z.B. für Fremdteile oder Fremdarbeiten)

Verpflichtung zur mangelfreien Nachlieferung

Besteht eine Verpflichtung zur mangelfreien Nachlieferung, sind die Kosten zu ermitteln, die durch die Ersatzlieferung entstehen. Dies sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des nachzuliefernden Gegenstandes zuzüglich Nebenkosten, jedoch ohne Gewinnzuschläge (Vgl. BFH, Urteil v. 13.12.1972, I R7/70, BStBl. 1973 II S. 217).

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Schlagworte zum Thema:  Rückstellung, Handelsbilanz