Privatnutzung Elektrofahrzeuge - Bemessungsgrundlagen

Die Berechnung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen ist in den letzten Jahren mehrfachen Änderungen unterlegen. Kurz und knapp zusammengefasst, welche Werte und Prozentsätze ab wann gelten.

Generell gilt:

Der private Nutzungsanteil eines Kraftfahrzeugs, für das kein Fahrtenbuch geführt und das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises pro Monat anzusetzen. Bei Elektrofahrzeugen und bei bestimmten extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen gibt es davon abweichende Regelungen. 

0,5 %-Regelung für Hybridfahrzeuge

Die private Nutzung von extern aufladbaren Hybridfahrzeugen wird mit 1 % vom halben Bruttolistenpreis angesetzt (0,5 %-Regelung), wenn eine der folgenden Voraussetzungen – abhängig vom Anschaffungszeitunkt – erfüllt ist:

  • Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022
    Kohlendioxidemission darf höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer betragen oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine muss mindestens 40 Kilometer betragen.
  • Anschaffung nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025
    Kohlendioxidemission darf höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer betragen oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine muss mindestens 60 Kilometer betragen.
  • Anschaffung nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031
    Kohlendioxidemission darf höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer betragen oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine muss mindestens 80 Kilometer betragen.

Änderungen bei "reinen" Elektrofahrzeugen

Bei „reinen“ Elektrofahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft wurden bzw. werden, ist der Bruttolistenpreis im Jahr 2019 ebenfalls eigentlich nur zur Hälfte anzusetzen. Die Regelung für reine Elektrofahrzeuge ist jedoch mehrfach modifiziert worden, und zwar durch

  • Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und der Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019, der nach Artikel 39 am 1.1.2020 in Kraft getreten ist (BGBl. I S. 2451).
  • Das zweite Corona Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) und das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz, BGBl. I 2024 Nr. 108).
  • In Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität wurde geregelt, dass bei der privaten Nutzung von „reinen“ Elektrofahrzeugen der Bruttolistenpreis bei Anschaffungen nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 nur zu einem Viertel anzusetzen ist, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40.000 EUR beträgt. Diese 0,25 %-Regelung war jedoch erstmals ab dem 1.1.2020 anzuwenden. Durch das Zweite Corona Steuerhilfegesetz wurde in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 EStG die Angabe „40.000“ durch die Angabe „60.000“ ersetzt. Der Betrag von 60.000 EUR ist bereits ab dem 1.1.2020 anzuwenden (§ 52 Abs. 12 EStG).
  • Das Wachstumschancengesetz hat den Höchstwert von 60.000 EUR auf einen Höchstbetrag von 70.000 EUR für Anschaffungen nach dem 31.12.2023 angehoben.

Fazit: Der alte Grenzwert von 40.000 EUR wirkt sich in keinem Jahr aus, weil die Erhöhung auf 60.000 EUR auf denselben Zeitpunkt erfolgt ist.

0,5 %- oder 0,25 %-Regelung für "reine" Elektrofahrzeuge

Für die private Nutzung von reinen Elektrofahrzeugen bedeuten die Modifizierungen Folgendes:

  • Ab 2020 gilt, dass die Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) nur zu einem Viertel anzusetzen ist, wenn der Bruttolistenpreis 60.000 EUR nicht übersteigt (sog. 0,25 %-Regelung). Für Anschaffungen nach dem 31.12.2023 darf der Bruttolistenpreis von rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen maximal 70.000 EUR betragen

Liegt der Bruttolistenpreis bei Anschaffungen nach dem 31.12.2023 über 70.000 EUR, wird die Bemessungsgrundlage halbiert (sog. 0,5 %-Regelung).


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