Leitsatz

Eine Einspruchsentscheidung kann durch Übersendung einer Aktenkopie bekanntgegeben werden.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt wies einen Einspruch des Klägers am 25.11.2003 als unbegründet ab. Die Einspruchsentscheidung wurde am gleichen Tag zur Post gegeben. Am 8.2.2006 erinnerte der steuerliche Vertreter des Klägers an die Erledigung des Einspruchsverfahrens. Das Finanzamt übersandte hierauf eine Kopie der Einspruchsentscheidung v. 25.11.2003. Diese Kopie wies den Vermerk Entwurf und das Absendedatum 25.11.2003 auf. Der Kläger machte geltend, er habe diese niemals in 2003 erhalten. Im Januar 2009 wurde Klage erhoben.

 

Entscheidung

Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen. Zwar könne das Finanzamt nicht nachweisen, dass die Einspruchsentscheidung im November 2003 dem Kläger zugegangen sei. Zumindest sei die Einspruchsentscheidung aber durch die Übersendung der Aktenkopie im Februar 2006 dem Kläger bekanntgegeben worden. Die Übersendung der Aktenkopie sei ausreichend, da aus dieser der gesamte Inhalt der Einspruchsentscheidung ersichtlich sei. Die Kennzeichnung als Entwurf sei zumindest deswegen hier unmaßgeblich, da dem Kläger in einem Schreiben erläutert worden sei, dass es sich um eine endgültige Einspruchsentscheidung gehandelt habe.

 

Hinweis

Die Entscheidung hat den durchaus öfter anzutreffenden Fall zum Gegenstand, in dem ein Verwaltungsakt - hier eine Einspruchsentscheidung - dem Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter bekannt gegeben wird, dieser aber die Bekanntgabe bestreitet und sodann (erneut) eine Aktenkopie übersandt wird. Wann ist bei einer solchen Übersendung einer Aktenkopie eine Bekanntgabe erfolgt?

Das FG Berlin-Brandenburg meinte, mit der Übersendung der Aktenkopie und liegt damit auf der Linie der bislang ergangenen Rechtsprechung. Eine Bekanntgabe setzt dabei neben dem Zugang auch voraus, dass bei der Behörde ein Bekanntgabewillen vorhanden war (s. Frotscher, in Schwarz, AO, § 122 AO Tz. 11ff.). Einem Bekanntgabewillen könnte dabei hier entgegengestanden haben, dass die Einspruchsentscheidung als Entwurf gekennzeichnet war. Diese Kennzeichnung wird indes nach der zutreffenden Ansicht des FG überlagert durch die Erläuterungen im Anschreiben zur Übersendung der Aktenkopie. Wenn denn also eine Aktenkopie übersandt wird, die den gesamten Verwaltungsakt beinhaltet, ist darauf zu achten, dass spätestens dann die Rechtsbehelfsfrist zu laufen beginnt.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.02.2013, 10 K 10008/09

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