Ein vom bewirtenden Steuerpflichtigen zusätzlich gewährtes Trinkgeld kann durch die maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete Rechnung zusätzlich ausgewiesen werden. Wird das Trinkgeld in der Rechnung nicht ausgewiesen, kann der vom Steuerpflichtigen zu erbringende Nachweis z. B. dadurch geführt werden, dass das Trinkgeld vom Empfänger des Trinkgeldes auf der Rechnung quittiert wird.[1]

[1] BMF, Schreiben v. 30.6.2021, IV C 6 – S 2143/19/10003 : 003 BStBl 2021 I S. 908 Rn. 8.

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