Für den Ausweis des Umsatzes bestehen im HGB keine Wahlrechte. So ist dieser bereits um Umsatzsteuer und Erlösschmälerungen verringert auszuweisen. Seit dem Geschäftsjahr 2016 ist die neue Umsatzerlösdefinition obligatorisch, sodass vorher mögliche Auslagerungen in sonstige betriebliche Erträge aufgrund der Einstufung als "nicht typisch für die Geschäftstätigkeit" nicht mehr relevant sind. Die aktuelle Umsatzerlösdefinition umfasst alle Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern.

Auslagerung von Umsatz an Tochtergesellschaft

Eine Auslagerung von Umsatz an eine Tochtergesellschaft ist zur Vermeidung der Offenlegung i. d. R. nur geeignet, wenn kein Konzernabschluss erstellt werden muss. Da das Größenkriterium bei Personengesellschaften auch auf den Konzernabschluss angewendet werden muss, geht dies zur Vermeidung der Offenlegung nach dem PublG somit nicht. Ausnahme wäre die Verlagerung in ein assoziiertes oder Gemeinschaftsunternehmen, um der Rechtsfolge zu entgehen.

Beachtung des Realisationsprinzips

Bezüglich der Umsatzbuchung ist das Realisationsprinzip zu beachten. Hier haben insbesondere Unternehmen mit langfristiger Fertigung oder anderen Großaufträgen die Möglichkeit, durch die Verlagerung der Umsatzrealisationszeitpunkte aus der Abwicklung der bestehenden Aufträge in ein anderes Geschäftsjahr das Größenkriterium Umsatzerlöse so stark im Zeitverlauf schwanken zu lassen, dass dieses Merkmal mindestens alle 3 Jahre unterschritten werden kann. Allerdings bedingt dies oft den Ausweis erhöhter Vorräte an unfertigen oder fertigen Erzeugnissen, was wiederum konträr zur Minimierung der Bilanzsumme wirkt.

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