Rz. 80

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 % für die Einfuhr der in § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllen. Der Nullsteuersatz ist damit grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen auf die Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) anzuwenden, die auch für die Inlandslieferungen von Solarmodulen usw. gelten (Rz. 17ff.). Als Einführer kommen sowohl inländische Unternehmer als auch Nichtunternehmer (insbesondere Privatpersonen) in Betracht. Eine Einfuhrumsatzsteuer entsteht nicht, wenn alle Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind. In diesem Fall unterliegt die Einfuhr dem Nullsteuersatz.

 

Rz. 81

 
Praxis-Beispiel

Eine Privatperson aus Köln bestellt im Jahr 2023 bei einem Solarunternehmer in Peking/China Solarmodule für eine Fotovoltaikanlage, die sie selbst auf ihrem Einfamilienhaus in Köln installieren will. Die Fotovoltaikanlage hat eine Bruttoleistung von 25 kW (peak). Der chinesische Unternehmer liefert die Solarmodule und stellt der inländischen Privatperson hierfür vereinbarungsgemäß umgerechnet 20.000 EUR netto in Rechnung (sog. Nettorechnung).

Der Erwerb der Solarmodule durch eine inländische Privatperson aus dem Drittland China unterliegt als Einfuhr der Umsatzbesteuerung in Deutschland. Die Privatperson aus Köln hat die Einfuhr nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 UStG mit dem Nullsteuersatz zu versteuern, da alle Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt sind. Die Privatperson aus Köln ist Betreiber der Fotovoltaikanlage. Da die Anlage die Bruttoleistung von 30 kW (peak) nicht überschreitet, kommt die Vereinfachungsregelung/Fiktion des § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 UStG zur Anwendung, wonach die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG als erfüllt gelten (Rz. 17ff.).

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