Bei Personengesellschaften sind die Gesellschafter selbst Subjekt der Einkünftebesteuerung. Dieses sog. Transparenzprinzip hat zur Folge, dass Gewinne von Personengesellschaften unmittelbar ihren Gesellschaftern zugerechnet und von diesen nach einkommensteuerlichen Grundsätzen versteuert werden. Steuersubjekt der Einkommensteuer ist die natürliche Person als Gesellschafter.[1] Steuersubjekt der Körperschaftsteuer ist die Kapitalgesellschaft als Gesellschafter.[2] Ihre Gewinne unterliegen der Körperschaftsteuer (sowie der Gewerbesteuer) und erst bei Ausschüttungen an die Gesellschafter einer weiteren Einkünftebesteuerung auf Gesellschafterebene. Gleichwohl ist die Personengesellschaft beschränkt steuersubjektfähig, weil sie als solche trotz ihrer mangelnden Steuersubjekteigenschaft Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation ist.[3]

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