Handelsrechtlich gibt es kein Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft.[1] Ein Mitunternehmeranteil i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG umfasst demgegenüber nicht nur den Anteil des Mitunternehmers am Vermögen der Gesellschaft, sondern auch etwaiges funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters.[2] Ein Mitunternehmeranteil setzt sich also aus der dem Mitunternehmer zustehenden Quote am steuerlichen Gesamthandsvermögen und dem Sonderbetriebsvermögen zusammen; beide Komponenten verschmelzen zu dem Mitunternehmeranteil.

 
Wichtig

Einbeziehung in die Gewinnermittlung

Rechtsgrundlage für die Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens in die steuerliche Gewinnermittlung von Mitunternehmerschaften ist nicht § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, sondern § 4 Abs. 1 EStG.[3] Das Betriebsvermögen i. S. d. § 4 Abs. 1 EStG umfasst bei einer Personengesellschaft sowohl die Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens, die nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG steuerlich als Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft gelten, als auch diejenigen Wirtschaftsgüter, die einem, mehreren oder allen Mitunternehmern gehören (Sonderbetriebsvermögen). Das Sonderbetriebsvermögen steht qualitativ dem steuerlichen Gesamthandsvermögen gleich, d. h. es ist ertragsteuerrechtlich unerheblich, ob sich das Vermögen im steuerlichen Gesamthandsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen befindet, abgesehen davon, dass Sonderbetriebsvermögen personell nur den Mitunternehmern zuzurechnen ist, die Eigentümer sind.

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