Es gibt aktives und passives/negatives Sonderbetriebsvermögen I und II.

Zum passiven Sonderbetriebsvermögen I gehören insbesondere Darlehen, die für die Finanzierung von positiven Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens I eingesetzt werden. Schulden eines Mitunternehmers gegenüber Dritten, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit aktiven Wirtschaftsgütern des notwendigen oder gewillkürten aktiven Sonderbetriebsvermögens stehen, z. B. zur Finanzierung ihrer Anschaffungskosten, sind in der Sonderbilanz als Passivposten (als passives Sonderbetriebsvermögen I) auszuweisen.[1]

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