Ob ein Wirtschaftsgutstransfer zwischen Schwesterpersonengesellschaften nach § 6 Abs. 5 EStG zum Buchwert und damit steuerneutral möglich ist, ist vom I. und IV. Senat des BFH unterschiedlich beantwortet worden. Während der I. Senat eine Buchwertfortführung ablehnte, sollte diese nach der Auffassung des IV. Senats möglich sein. Der Streit mündete 2013[1] in einer Vorlage des I. Senats an das BVerfG, über die nach einer langen Verfahrensdauer von über 10 Jahren jüngst entschieden worden ist.

 
Praxis-Beispiel

Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften

An der X-GmbH & Co. KG (KG 1) sind A und B zu je ½ als Kommanditisten beteiligt. Die Komplementär-GmbH, deren Anteile A und B zu je ½ halten, ist am Vermögen der KG 1 nicht beteiligt. Zum steuerlichen Gesamthandsvermögen der KG 1 gehört seit 20 Jahren ein unbebautes Grundstück, das einen Buchwert von 100.000 EUR und einen Teilwert von 250.000 EUR hat.

Kommanditisten der Y-GmbH & Co KG (KG 2) sind ebenfalls A und B zu gleichen Teilen und die vermögenslos beteiligte Komplementär GmbH, deren Anteile A und B zu je 50 % gehören.

Die KG 1 will 2024 das Grundstück erfolgsneutral zum Buchwert in das Gesamthandsvermögen der KG 2 übertragen.

Die Entscheidung des BVerfG[2] liegt jetzt vor. Das BVerfG teilt die Ansicht des I. BFH-Senats und hat entschieden, dass § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil danach Wirtschaftsgüter zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert übertragen werden können. Der Gesetzgeber muss nun rückwirkend für Übertragungsvorgänge ab 2001 nachbessern. Die bisherige Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG bleibt bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung mit der Maßgabe anwendbar, das § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG mit Wirkung für Übertragungsvorgänge nach dem 31.12.2000 auch gilt, soweit ein Wirtschaftsgut unentgeltlich aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer beteiligungsidentischen Personengesellschaft übertragen wird. Die KG 1 kann 2024 somit das Grundstück zum Buchwert auf die KG 2 übertragen.

 
Achtung

Offene Rechtsfrage

Weiterhin offen ist damit der Fall, dass in den beiden vom Transfer betroffenen Personengesellschaften keine Beteiligungsidentität besteht und damit bei Zulassung eines Buchwerttransfers partiell stille Reserven von einem Teil der Gesellschafter auf einen anderen Teil der Gesellschafter überspringen würde. Es ist wünschenswert, wenn der Gesetzgeber auch diesen Fall in die gebotene Neuregelung aufnimmt.

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