Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden des § 35c EStG flankiert direkt die "Einzelmaßnahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEGEM). Um die zuletzt im Juli 2022 erfolgten Änderungen dieser Förderrichtlinie in das Steuerrecht zu übertragen, erfolgten durch die "Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung" (BGBl 2022 I S. 2414) entsprechende Anpassungen der in der "Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung" (ESanMV) aufgeführten Mindestanforderungen an Art und technische Ausführung der energetischen Maßnahmen. U.a. ist die Förderung gasbetriebener Heizungstypen wie z.B. gasbetriebene Wärmepumpen und Gas-Hybridheizungen entfallen.

§ 3 ESanMV bestimmt die Anwendung der Änderungsverordnung ab dem VZ 2023 für nach dem 31.12.2022 begonnene energetische Maßnahmen.

 
Hinweis

Anmerkung der Redaktion

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes (Stand Bundestagsbeschluss v. 17.11.2023) sollte der Fördersatz der steuerlichen Förderung nach § 35c EStG befristet auf zwei Jahre auf (insgesamt) 30 % erhöht werden. Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens zum Wachstumschancengesetz wurde diese Maßnahme jedoch wieder gestrichen.[1]

[1] s. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses v. 21.2.2024. Zustimmung im Bundestag am 23.2.2024; Zustimmung im Bundesrat am 22.3.2024.

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