4.1 One-Stop-Shop für Drittlandsunternehmer mit TRE-Leistungen vor dem 1.7.2021

Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die vor dem 1.7.2021 im Gemeinschaftsgebiet als Steuerschuldner ausschließlich Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und/oder sonstige Leistungen auf elektronischem Weg (sog. TRE-Leistungen) an in der EU ansässige Nichtunternehmer erbringen und von dem Wahlrecht der steuerlichen Erfassung in nur einem EU-Mitgliedstaat Gebrauch machen, können Vorsteuerbeträge nur im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens geltend machen.

Bei fehlender Gegenseitigkeit ist das Vorsteuer-Vergütungsverfahren nur durchzuführen, soweit der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer vor dem 1.7.2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von dem Wahlrecht der steuerlichen Erfassung in nur einem EU- Mitgliedstaat (§ 18 Abs. 4c und 4d UStG) Gebrauch gemacht hat.

4.2 One-Stop-Shop für EU-Unternehmer mit TRE-Leistungen vor dem 1.7.2021

Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die vor dem 1.7.2021 im Inland als Steuerschuldner ausschließlich TRE-Leistungen an im Inland ansässige Nichtunternehmer erbringen und von dem Wahlrecht nach § 18 Abs. 4e UStG Gebrauch machen, können Vorsteuerbeträge nur im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens geltend machen. Erbringen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die von dem Wahlrecht nach § 18 Abs. 4e UStG Gebrauch machen, vor dem 1.7.2021 im Inland noch andere Umsätze, für die sie im Inland die USt schulden und USt-Voranmeldungen und/oder USt-Erklärungen für das Kalenderjahr zu übermitteln haben, können die Vorsteuerbeträge insgesamt nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend gemacht werden.

4.3 One-Stop-Shop für Inlandsunternehmer mit TRE-Leistungen vor dem 1.7.2021

Im Inland ansässige Unternehmer, die vor dem 1.7.2021 in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausschließlich TRE-Leistungen an in diesem EU-Mitgliedstaat ansässige Nichtunternehmer erbringen, für die sie dort die USt schulden und USt-Erklärungen abzugeben haben, und von dem Wahlrecht nach § 18h Abs. 1 UStG Gebrauch machen, können Vorsteuerbeträge in dem anderen EU-Mitgliedstaat nur im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens geltend machen. Erbringen im Inland ansässige Unternehmer, die von dem Wahlrecht nach § 18h Abs. 1 UStG Gebrauch machen, vor dem 1.7.2021 in einem anderen EU-Mitgliedstaat noch andere Umsätze, für die sie dort die USt schulden und USt-Erklärungen abzugeben haben, können die Vorsteuerbeträge in dem anderen EU-Mitgliedstaat insgesamt nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren bei der zuständigen Stelle in dem anderen EU-Mitgliedstaat geltend gemacht werden.

4.4 One-Stop-Shop nach § 18i UStG für Drittlandsunternehmer mit sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer ab dem 1.7.2021

Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet nach dem 30.6.2021 als Steuerschuldner sonstige Leistungen an Nichtunternehmer erbringt, kann sich unter bestimmten Bedingungen dafür entscheiden, nur in einem EU-Mitgliedstaat erfasst zu werden und an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18i UStG teilzunehmen (sog. One-Stop-Shop (OSS) – Nicht-EU-Regelung). Ein Drittlandsunternehmer, der im Inland als Steuerschuldner ausschließlich sonstige Leistungen an Nichtunternehmer und ggf. weitere in § 59 Satz 1 UStDV aufgeführte Umsätze, die das Vorsteuer-Vergütungsverfahren nicht ausschließen, erbringt sowie von dem Wahlrecht der steuerlichen Erfassung in nur einem EU-Mitgliedstaat Gebrauch macht (OSS), kann Vorsteuerbeträge nur im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens geltend machen. In diesen Fällen sind die Einschränkungen des § 18 Abs. 9 Sätze 5 und 6 UStG nicht anzuwenden, soweit die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer stehen. Für Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit anderen Umsätzen (z. B. elektronisch erbrachte sonstige Leistungen durch einen Drittlandsunternehmer an einen in der EU ansässigen Unternehmer, der Steuerschuldner ist) gelten die Einschränkungen des § 18 Abs. 9 Sätze 5 und 6 UStG unverändert. Erbringt ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der von dem Wahlrecht der steuerlichen Erfassung in nur einem EU-Mitgliedstaat Gebrauch macht, im Inland noch andere Umsätze, für die er im Inland die Umsatzsteuer schuldet und Umsatzsteuer-Voranmeldungen und/oder Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr zu übermitteln hat, können die Vorsteuerbeträge insgesamt nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 14 UStG) geltend gemacht werden.[1]

4.5 One-Stop-Shop nach § 18j UStG für innergemeinschaftliche Fernverkäufe und sonstige Leistungen an Nichtunternehmer ab dem 1.7.2021

Ein Unternehmer, der nach dem 30.6.2021 Lieferungen nach:

kann sich dafür entscheiden, an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG teilzunehmen (OSS–EU-Regelung).

Ein im Ausland ansässiger Untern...

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