Betreuungskosten für Internat steuerlich abzugsfähig
Gleich, warum Sie Ihr Kind betreuen lassen müssen: Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung können Sie im Prinzip als Sonderausgaben geltend machen. Zwei Drittel der jährlich anfallenden Kosten für Kinderbetreuung dürfen Sie in der Steuererklärung ansetzen – wobei die Kosten den Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Kind nicht überschreiten dürfen. Außerdem greift der Steuervorteil nur bei Kindern bis 14 Jahren. Für behinderte Kinder gelten besondere Regelungen.
Was zu den Kinderbetreuungskosten zählt
Zu den Kinderbetreuungskosten zählen beispielsweise
- Beiträge für den Kindergarten,
- Ausgaben für den Kinderhort,
- das Honorar für die Tagesmutter,
- der Lohn für die angestellte Kinderfrau sowie deren Sozialversicherungsbeiträge oder Fahrtkostenerstattungen.
Nachweis der Ausgaben für den Abzug notwendig
Voraussetzung für den Abzug in der Steuererklärung ist, dass Sie diese Ausgaben nachweisen können – zum Beispiel mit einer Rechnung. Außerdem wichtig: Die Kinderbetreuungskosten niemals bar zahlen, sondern immer überweisen. Ansonsten akzeptiert das Finanzamt die Kosten nicht.
Wird ein einheitliches Entgelt sowohl für Betreuungsleistungen als auch für andere Leistungen gezahlt, verlangt die Finanzverwaltung, die Kosten aufzuteilen und gegebenenfalls zu schätzen. Wie die Ausgaben für ein Internat zu behandeln sind, musste jetzt das Finanzgericht Thüringen entscheiden (Az. 2 K 95/15).
In dem vorliegenden Fall besuchte ein elfjähriges Mädchen eine Ganztagsschule und war während der Schulzeit in einem Internat untergebracht. Laut der Erziehungsvereinbarung hatte das Internat neben der Unterbringung und Verpflegung auch für die Erziehung, gesundheitliche Betreuung und Freizeitgestaltung Sorge zu tragen. Für die Unterbringung zahlten die Eltern 1.035 Euro an Unterkunfts- und 1.400 Euro an Verpflegungskosten.
Persönlich Fürsorge muss im Vordergrund stehen
Das Finanzamt argumentierte, dass Kinderbetreuungskosten nur dann abzugsfähig sind, wenn die persönliche Fürsorge für das Kind im Vordergrund stehe. Wenn die Kosten gemischt seien und nicht aufgeteilt werden könnten, sei ein Abzug in der Steuererklärung nicht möglich. Das Finanzgericht Thüringen vertrat eine andere Auffassung und begründete dies damit, dass der Begriff der „behütenden und beaufsichtigenden Betreuung“ sich auch auf die Elemente der Pflege und Erziehung erstrecke – also auf eine pädagogische sinnvolle Beaufsichtigung. Ob das Kind nun in einem Kinderheim – welches das Finanzamt als berücksichtigungsfähig aufgeführt hatte – oder in einem Internat untergebracht sei, machte für das Finanzgericht keinen Unterschied. Daher seien sowohl Betreuungs- als auch Sachkosten – mit Ausnahme der Verpflegung – innerhalb der Personensorge als Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen.
Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass im Streitfall allein die Tatsache maßgeblich sei, dass beide Kläger wegen ihrer Berufstätigkeit die Betreuung des Kindes in Anspruch genommen hatten. Unerheblich sei hingegen, ob das Kind wochenmäßig im Internat oder täglich am Wohnort betreut wurde. In vergleichbaren Fällen sollten sich Betroffene im Streit mit dem Finanzamt daher auf die Entscheidung des Finanzgerichts Thüringen beziehen.
Praxis-Tipp: 30 % des Schulgeldes können als Sonderausgabe geltend gemacht werden
Wenn Ihre Tochter oder Ihr Sohn eine begünstigte Privatschule besucht, können Sie 30 Prozent des Schulgeldes als Sonderausgaben ansetzen. Der Steuervorteil ist auf maximal 5.000 Euro pro Kind begrenzt.
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