Private Pkw-Nutzung: Klarstellung bei Alleingeschäftsführern

Beim Auto spielen häufig auch Emotionen eine Rolle – nicht umsonst wird darüber so viel  gestritten. Besonders über die private Pkw-Nutzung. Jüngster Ausfluss ist das BFH-Urteil vom 8.8.2013. Hiernach ist für jedes Fahrzeug im Betrieb die 1%-Methode anzuwenden, auch wenn diese Fahrzeuge von der selben Person genutzt werden.

Konkret verwehren die Richter den so genannten Anscheinsbeweis. D.h. es wird laut dem höchsten deutschen Steuergericht immer die 1%-Methode für jedes Fahrzeug angewandt, wenn dessen Nutzung nicht durch ein Fahrtenbuch widerlegt werden kann.

Der fiskalische Spielball liegt also wieder beim Unternehmer oder konkret beim Gesellschafter-Geschäftsführer.

Besteht ein ausdrückliches Verbot ein Fahrzeug auch privat zu nutzen und kann dessen Umsetzung und Vollzug nicht durch ein Fahrtenbuch bewiesen werden, erfolgt die Versteuerung des Nutzungsvorteil via 1%-Methode als verdeckte Gewinnausschüttung bei einem Alleingesellschafter – so der BFH und das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Die Finanzverwaltung jedoch wendet die so genannte Junggesellenregelung an.

Diese besagt Folgendes: Befindet sich bei einem Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer auch ein vergleichbares Fahrzeug im Privatvermögen, wird von der 1%-Regelung abgesehen. Dies gilt auch für die sonstigen Fahrzeuge im Unternehmen, wenn eben im Privatbereich ein gleichwertiges Fahrzeug vorhanden ist.

D.h. es besteht eine unterschiedliche Auslegung zwischen Gericht und Finanzverwaltung:

Gerichtsauffassung

Verwaltungsauffassung

Immer 1% auf alle Fahrzeuge.

1% auf höherwertigstes Fahrzeug (BMF, Schreiben v. 22.08.2013 IV C 6 – S 2177/08/10001 :017, Ge, DStR 2013, S. 1424);

keine 1%-Methode, wenn ein gleichwertiges Fahrzeug im Privatvermögen vorhanden ist (BFH, Beschluss v. 14.05.1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, S. 1330);

Anwendung der Junggesellenregelung (H 8.1 LStH 2014).

Erstaunlicherweise ermöglicht die Verwaltungsauffassung eine deutlich günstigere Versteuerungsmöglichkeit gegenüber der klaren und gefestigten Rechtsprechung. Somit ist auf die Verwaltungsauffassung zu setzen – insoweit besteht nach derzeitiger Auslegung Rechtssicherheit in Form eines Vertrauensschutzes.

BFH, Urteil v. 8.8.2013 VI R 71/12, BFH/NV 2014, S. 153.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 3.09.2013 6 K 6154/10, EFG 2013, S. 1955.