Jahresabrechnung gilt trotz Anfechtung

Hintergrund
Eine WEG verlangte von einer Wohnungseigentümerin vor Gericht restliches Hausgeld. Sie stützte ihren Anspruch auf eine beschlossene Jahresabrechnung.
Die Jahresabrechnung war angefochten worden. Das Amtsgericht hat den Genehmigungsbeschluss für ungültig erklärt. Hiergegen wurde Berufung eingelegt.
Während das Berufungsverfahren noch lief, hat das Amtsgericht der Zahlungsklage stattgegeben, wogegen wiederum die Wohnungseigentümerin Berufung eingelegt hat.
Schließlich wurde in dem Verfahren über die Genehmigung der Jahresabrechnung die Berufung zurückgenommen. Im Zahlungsprozess haben die Parteien daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragen, jeweils der anderen Partei die Prozesskosten aufzuerlegen.
Entscheidung
Die Wohnungseigentümerin muss die Kosten des Zahlungsprozesses tragen, denn ihr Verteidigungsvorbringen in diesem Verfahren war bis zum erledigenden Ereignis – der rechtskräftigen Ungültigerklärung des Beschlusses über die Jahresabrechnung – ohne Erfolgsaussichten.
Eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Solange Beschlüsse nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind sie gültig und begründen daher auch eine Zahlungspflicht. Daher hätte die Eigentümerin den Zahlungsprozess ohne das erledigende Ereignis verloren, so dass es billigem Ermessen entspricht, ihr die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Insoweit ist es auch ohne Belang, dass das Anfechtungsverfahren zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung in diesem Verfahren nur deshalb noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, weil gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt worden ist.
Eine andere Entscheidung folgt auch nicht daraus, dass die Ungültigerklärung dazu führt, dass die Gültigkeit der Beschlüsse rückwirkend entfällt. Zwar hat dies zur Folge, dass die Eigentümerin, soweit die Beschlüsse vollzogen worden sind, ggf. einen Folgenbeseitigungsanspruch hat. Dieser bezieht sich aber nicht auf die Kosten der Eigentümerin bezüglich des vorliegenden Rechtsstreits.
Denn da – bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens – in jedem Falle eine Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers besteht, ist die Verteidigung gegen die Inanspruchnahme durch die WEG mit dem Argument, der Beschluss sei ungültig, ohne jegliche Erfolgsaussicht. Die hierfür aufgewandten Kosten stellen daher keinen kausalen Schaden durch die Beschlussfassung dar.
(LG Frankfurt/Main Beschluss vom 10.08.2015 - 2-13 S 88/15)
Lesen Sie auch:
BGH: Nach unwirksamer Jahresabrechnung kann Abrechnungsspitze nicht zurückverlangt werden
Einstweilige Verfügung gegen Beschlussdurchführung nur ausnahmsweise
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
1.765
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige und unzulässige Klauseln für Renovierungen im Mietvertrag
1.495
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter beim Zeitmietvertrag achten
1.466
-
Form der Betriebskostenabrechnung und Mindestangaben
1.238
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
1.100
-
Vermieter muss Heizkosten korrekt verteilen
1.041
-
Garage richtig nutzen, sonst drohen Bußgelder
1.034
-
Umsatzsteuer in der Nebenkostenabrechnung bei Gewerbemiete
1.007
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
991
-
Untervermietung: Was kann der Vermieter verbieten?
973
-
Heizungsmodernisierung: Das bringt Eigentümer weiter
04.03.20252
-
Erhaltungsrücklage: Steuerabzug für Hausgeld erst bei Ausgabe
26.02.2025
-
Verbände aktualisieren Mustervertrag zur WEG-Verwaltung
24.02.20251
-
Wärmepumpen: Frist bei Strompreis-Umlagen läuft ab
21.02.2025
-
Berlin verlängert Umwandlungsverbot um fünf Jahre
19.02.2025
-
Bis zu 330 Euro höhere Heizkosten erwartet
18.02.20252
-
BGH präzisiert Regeln zur Änderung der Kostenverteilung
14.02.2025
-
VDIV-Jahresumfrage 2025 zur Verwalterbranche
13.02.2025
-
WEG- und Mietverwaltung: Nachfrage treibt die Honorare
12.02.2025
-
Etagenheizung: Austauschpflicht und Fristen
11.02.2025