Ein Nießbrauch kann auch am eigenen Grundstück bestellt werden. Hierfür muss der Eigentümer kein berechtigtes Interesse an der Bestellung nachweisen.

Hintergrund

Der Gläubiger eines Grundstückseigentümers hat auf dessen Grundstück eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen. Kurz vor der Eintragung im März 2010 hatte der Eigentümer im Februar 2010 im Grundbuch einen Nießbrauch an dem Grundstück für sich selbst eintragen lassen.

Der Gläubiger verlangt die Löschung des Nießbrauchs.

Entscheidung

Der Nießbrauch ist wirksam und muss nicht gelöscht werden.

Der Grundstückseigentümer kann einen Nießbrauch für sich selbst bestellen. Die Schaffung eines Rechts am eigenen Grundstück ist im Gesetz zwar nur für die Grundschuld und die Rentenschuld vorgesehen. § 889 BGB, der bestimmt, dass ein Recht an einem fremden Grundstück bei nachträglicher Vereinigung von Eigentum und dinglichem Recht nicht erlischt, macht aber deutlich, dass dem Gesetz ein Ausschluss des Bestehens dinglicher Rechte an eigenen Grundstücken fremd ist.

Zwar ist ein Nießbrauch nach seiner rechtlichen Konstruktion auf einen Dritten als Berechtigten ausgerichtet. Aber auch bei einem Nießbrauch kann der Eigentümer ein schutzwürdiges Interesse haben, diesen zunächst als Eigenrecht entstehen zu lassen, z. B. bei einer beabsichtigten Veräußerung des Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt. Eine vorherige, vom Eigentümer selbst geschaffene dingliche Sicherung der ihm verbleibenden Nutzungsbefugnis bietet diesem eine größere Sicherheit als das nur schuldrechtliche Versprechen des Erwerbers, unmittelbar im Anschluss an den Erwerb einen Fremdnießbrauch zu bestellen.

Die Wirksamkeit eines Eigentümernießbrauchs ist nicht von dem Nachweis eines berechtigten Interesses an dessen Bestellung im Einzelfall abhängig.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ein Eigentümernießbrauch dazu genutzt werden kann, Gläubigern den Zugriff auf das Grundstück zu erschweren. Diese Gefahr besteht bei der Eigentümergrundschuld ebenfalls. Trotzdem kann diese nach dem Gesetz ohne Nachweis eines berechtigten Interesses am eigenen Grundstück bestellt werden.

Der benachteiligte Gläubiger ist deshalb nicht schutzlos, denn die Bestellung dinglicher Rechte am eigenen Grundstück, die die Zugriffslage für ihn verschlechtert und in Benachteiligungsabsicht erfolgt, ist nach § 3 Abs. 1 Anfechtungsgesetz anfechtbar.

(BGH, Beschluss v. 14.7.2011, V ZB 271/10)