Weisungsbefugnis macht Verwalter nicht zum Arbeitgeber

Schließen ein Hausmeister und eine Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, einen Arbeitsvertrag, wird der Verwalter nicht dadurch zum Arbeitgeber, dass er gegenüber dem Hausmeister weisungsbefugt ist.

Hintergrund

Ein Hausmeister und ein WEG-Verwalter streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestand und durch Kündigung beendet worden ist.

Der Hausmeister schloss im September 1993 mit der WEG, vertreten durch den seinerzeitigen Verwalter einen Arbeitsvertrag. In diesem heißt es:


Arbeitsvertrag

zwischen

der Wohnungseigentümergemeinschaft ..., vertreten durch ... als Verwalterin,
- im folgenden Dienstberechtigte genannt
und
...
- im folgenden Hausmeister genannt,
wird folgender Arbeitsvertrag abgeschlossen:

§ 1 Vertragsdauer
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1.9.1993. Es kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. ...

§ 2 Aufgaben des Hausmeisters
1. Der Hausmeister hat das gemeinschaftliche Eigentum der Dienstberechtigten zu betreuen, ...

§ 7 Weisungsbefugnis
1. Weisungsberechtigt gegenüber dem Hausmeister ist die Verwalterin.
Die Weisungsbefugnis wird nach allgemeiner Zielsetzung der Aufgaben des Arbeitsvertrages und auf der Grundlage von Anweisungen der Verwalterin an den leitenden Hausmeister delegiert. Eigentümer und von der Dienstberechtigten gewählte Ausschüsse sind nicht weisungsberechtigt.

2. Die Verwalterin ist berechtigt, den in § 2 dieses Vertrages festgelegten Aufgabenbereich zu ändern.

Der Verwalter kündigte das Arbeitsverhältnis und im Auftrag der WEG durch Schreiben vom 30.4.2010 zum 31.10.2010. Der Hausmeister akzeptiert dies nicht. Er meint, entgegen der äußeren Vertragsform sei nicht die WEG, sondern der Verwalter sein Arbeitgeber gewesen, u.a. weil dieser ihm gegenüber weisungsbefugt war. Das Arbeitsverhältnis mit dem Verwalter bestehe fort.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht gibt dem Verwalter Recht. Zwischen dem Hausmeister und dem Verwalter bestand kein Arbeitsverhältnis. Nach den vertraglichen Vereinbarungen und dem erkennbaren Parteiwillen war nicht der Verwalter Arbeitgeber, sondern die WEG. Im Arbeitsvertrag ist ausdrücklich die WEG als „Dienstberechtigte“ genannt worden und der Verwalter hat für diese unterzeichnet.

Der Verwalter wurde auch nicht dadurch zum Arbeitgeber, dass er dem Hausmeister gegenüber weisungsbefugt war. Dem Verwalter war die Ausübung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Arbeitgeberbefugnisse nicht aus eigenem Recht, sondern abgeleitet aus der Rechtsposition der WEG eingeräumt worden. Die Weisungsbefugnis sowie das Recht, den Aufgabenbereich des Hausmeisters zu ändern, standen dem Verwalter lediglich als Vertreter der WEG zu.

Zudem warn Weisungsbefugnisse der WEG gegenüber dem Hausmeister auch nicht ausgeschlossen. Die WEG ließ sich vielmehr durch den Verwalter vertreten. Der Ausschluss der Weisungsbefugnis betraf nur die einzelnen Eigentümer sowie die von der WEG gewählten Ausschüsse, nicht aber die WEG selbst.

Keine Umgehung des Kündigungsschutzes

Die Vertragsgestaltung führt nicht zu einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes. Der Arbeitsvertrag wurde nicht nur formal mit der WEG geschlossen. Diese blieb vielmehr Inhaber der Arbeitgeberrechte, die der Verwalter lediglich in ihrem Namen auszuüben hatte, und war wirtschaftlicher Nutznießer der Arbeitsleistung des Hausmeisters. Die Zwischenschaltung eines Verwalters zur Ausübung der Arbeitgeberrechte verfolgte erkennbar den Zweck, die Handlungsfähigkeit der WEG als Arbeitgeberin sicherzustellen bzw. zu erleichtern. Der Ausschluss der einzelnen Eigentümer und der Ausschüsse von der Wahrnehmung der Weisungsbefugnisse diente dazu, Interessenkonflikte zu vermeiden.

Kommen auf Arbeitgeberseite theoretisch mehrere Personen als Vertragspartner in Betracht, erfordern auch nicht etwa eine verfassungskonforme Auslegung von §§ 1, 23 Abs. 1 KSchG oder allgemeine Rechtsgrundsätze, das Arbeitsverhältnis als mit demjenigen begründet anzusehen, der die größere Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt.

(BAG, Urteil v. 27.9.2012, 2 AZR 838/11)


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