Änderungen beim Sonderurlaub für Bundesbeamte geplant

Die Sonderurlaubsverordnung für Bundesbeamte (SUrlV) soll neu gefasst werden. Im Zusammenhang mit den Änderungen wurden auch Vertreter der Gewerkschaften angehört.

Nachdem Interessenvertreter des Beamtenbundes sich kritisch zum ersten Entwurf geäußert hatten, wurden die zunächst vorgesehenen Einschränkungen bei den Sonderurlaubsregelungen für gewerkschaftliche Zwecke weitgehend zurückgenommen.

Voraussetzungen des Sonderurlaubs

Sonderurlaub ist eine Form des Urlaubs, die dem Beamten aus besonderen, in seiner Person liegenden Gründen gewährt wird. Für Beamten ist der Sonderurlaub in der Sonderurlaubsverordnung des Bundes (SUrlV) bzw. den Parallelvorschriften der Länder geregelt. Sie enthalten detaillierte Aufzählungen, der die Gewährung von Sonderurlaub rechtfertigenden Umstände.

Zu nennen sind insbesondere:

  • die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten (§ 1 SUrlV)
  • die Ableistung eines freiwilligen sozialen und ökologischen Jahres (§ 2 SUrlV)
  • die Fortbildung zur Schwesternhelferin (§ 4 SUrlV)
  • Zwecke der militärischen oder zivilen Verteidigung (§ 5 SUrlV)
  • für fachliche, staatspolitische, kirchliche, sportliche Zwecke (§ 7 SUrlV)
  • für Tätigkeit bei überstaatlichen/zwischenstaatlichen Einrichtungen (§ 8 SUrlV)
  • für eine fremdsprachliche Ausbildung oder Fortbildung (§ 10 SUrlV)
  • Familienheimfahrten von Trennungsgeldberechtigten (§ 11 SUrlV)
  • wichtige persönliche Anlässe, wie z. B. Tod eines naher Angehöriger, Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin, dienstlicher Umzug, Dienstjubiläum, Pflegeurlaub bzw. schwere Erkrankung von Angehörigen (§ 12 SUrlV)
  • andere Ausnahmefälle (§ 13 SUrlV)
  • Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke (§ 6 SUrlV) zum Beispiel zur Wahrnehmung von Gremiensitzungen etc.

In einigen Fällen muss der Sonderurlaub gewährt werden, in den anderen Fällen liegt es im Ermessen des Dienstherrn. Bis auf die Fälle der §§ 2, 9, 12 Abs. 2 S. 3, 13 SUrlV wird der Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt.

Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke weiter möglich

Mit der Novelle war zunächst beabsichtigt, den Dienststellen einen weiter gefassten Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Bewilligung von Sonderurlaub zu eröffnen und den Umfang der Beurlaubungsmöglichkeiten faktisch zu halbieren.

„Das ist jetzt weitgehend vom Tisch“, sagte der stellvertretende Bundesvorsitzende des Beamtenbundes dbb und Fachvorstand für Beamtenpolitik Hans-Ulrich Benra. Er wies darauf hin, dass in einem Großteil der Fälle die bislang mögliche Gesamtzahl von bis zu zehn Sonderurlaubstagen erhalten bleibt. Zudem bleiben künftig Beurlaubungen für Zwecke der Aus- und Fortbildung, für vereins-, parteipolitische, kirchliche oder gewerkschaftliche Zwecke weitgehend anrechnungsfrei. „In der jetzt vorliegenden Fassung trägt die Regelung der Bedeutung des ehrenamtlichen Engagements insgesamt mehr als bisher Rechnung“, so Benra.

Neuregelung soll übersichtlicher werden

Mit der Novellierung der Sonderurlaubsverordnung ist eine Neuaufteilung der Sonderurlaubstatbestände geplant, mit der eine deutlich verbesserte Übersichtlichkeit und eine erleichterte Handhabung verbunden ist.

Auch die Übernahme von bisher in Rundschreiben geregelten Sachverhalten in den Verordnungstext erleichtert generell den Umgang mit Sonderurlaubstatbeständen.

Verbesserungen für pflegende Angehörige

Mit der bereits angekündigten neu aufgenommenen Bestimmung, dass Beamte im Fall einer akut aufgetretenen Pflege-Notsituation eines nahen Angehörigen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für bis zu neun Arbeitstage bekommen können, sei ein weiterer positiver Punkt erreicht, so der dbb-Vize Benra: „Das ist ein weiterer dringend notwendiger Beitrag, um zumindest bei kurzfristig auftretenden Pflege-Notsituationen mehr zeitliche Flexibilität für die Beschäftigten und damit insgesamt bessere Rahmenbedingungen für eine Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu schaffen“.

dbb Pressemitteilung
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