Die im Bereich des TVöD Beschäftigten haben nach § 25 TVöD Anspruch auf Versicherung zum Zweck einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Altersversorgungstarifverträge (ATV und ATV-K).

Geringfügig Beschäftigte sind seit dem 1.1.2002 aufgrund der Streichung des früheren § 3 Buchst. n BAT/BAT-O nicht mehr vom Geltungsbereich der Altersversorgungstarifverträge ausgenommen. Damit unterliegen die geringfügig Beschäftigten auch dem Geltungsbereich des ATV/ATV-K. Die Pflicht zur Versicherung besteht jedoch nur für geringfügig entlohnte Beschäftigte i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Aufgrund ausdrücklicher Regelung in Anlage 2 Nr. 8 bleiben die Beschäftigten, die i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV kurzfristig beschäftigt werden, weiterhin von der Pflichtversicherung ausgenommen.

Die Herausnahme geringfügig Beschäftigter aus der Zusatzversorgung war im früheren Gesamtversorgungssystem mit der fehlenden Grundversorgung begründet worden, weil auch keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Da es für die Betriebsrente nach dem Punktemodell auf eine Grundversorgung nicht mehr ankommt, ist der Grund für den Ausschluss der geringfügig Beschäftigten weggefallen.

Auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung sind geringfügig Beschäftigte anspruchsberechtigt nach § 1a Abs. 1 BetrAVG; sie müssen allerdings jährlich mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV umwandeln.

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