Teilzeitbeschäftigte erhalten für die im September 2005 bereits berücksichtigten Kinder die Besitzstandszulage "in der für September 2005 zustehenden Höhe" fortgezahlt, solange der Anspruch auf Kindergeld besteht. Damit haben Teilzeitkräfte grundsätzlich Anspruch auf anteilige Zahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile.

Zu beachten sind jedoch die Besonderheiten des BAT/BAT-O, wenn beide Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Aufgrund der in § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT/BAT-O enthaltenen Konkurrenzregelung durfte für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag bzw. der Sozialzuschlag nicht zeitanteilig gekürzt werden, wenn

  • der andere Elternteil im öffentlichen Dienst vollbeschäftigt ist oder
  • beide Elternteile mit mindestens 50 % teilzeitbeschäftigt sind.

Bezieht in einem solchen Fall der teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter das Kindergeld und ist er damit für den kinderbezogenen Ortszuschlag bzw. den Sozialzuschlag vorrangig vor dem anderen Elternteil anspruchsberechtigt, so steht der kinderbezogene Ortszuschlag/Sozialzuschlag in voller Höhe zu. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die systematischen Ausführungen zum kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag (unten, Ziffer 2.4) verwiesen. Aufgrund der Formulierung in § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA/TVÜ-Bund "… in der für September 2005 zustehenden Höhe" gilt die geschilderte ungekürzte Auszahlung auch für die Besitzstandszulage weiter.

 
Praxis-Tipp

Die kinderbezogene Besitzstandszulage wird in der für September 2005 (TVöD) / Oktober 2006 (TV-L) zustehenden Höhe festgeschrieben. Damit hat der spätere Eintritt des anderen Elternteils in den öffentlichen Dienst oder dessen Wechsel aus dem öffentlichen Dienst in die Privatwirtschaft keine Auswirkung mehr auf die Höhe der kinderbezogenen Besitzstandszulage.

Abweichendes gilt nur, wenn das Kindergeld an den anderen Berechtigten gezahlt wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ).

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