Kinderbezogene Entgeltbestandteile sind im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes nur noch im Rahmen von Übergangsregelungen vorgesehen (§ 11 TVÜ-VKA/TVÜ-Bund/TVÜ-Länder). Im früheren – im Geltungsbereich des TVöD bis 30.9.2005 maßgebenden – Tarifrecht waren die kinderbezogenen Leistungen als Bestandteil des sog. Ortszuschlags, bei Arbeitern als Sozialzuschlag geregelt (§ 29 BAT/BAT-O).[1]

Die Übergangsregelung zu den kinderbezogenen Entgeltbestandteilen hat auch fast 20 Jahre nach Inkrafttreten des TVöD/TV-L noch praktische Bedeutung. Kindergeld – und daran knüpft die Vorschrift an – kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes beansprucht werden. Somit ist die Vorschrift in § 11 TVÜ noch mindestens bis zum Jahr 2030 in der Entgeltabrechnung umzusetzen, bezüglich Kinder mit einer Behinderung sogar darüber hinaus.

[1] Näher zum Ortszuschlag nach § 29 BAT/BAT-O, insbesondere zum Ortszuschlag der Stufe 1 und Stufe 2, siehe Beitrag Ortszuschlag.

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