Wartezeit für Betriebsrente ist rechtens
Konkret lautete die Regelung, über die vor Gericht gestritten wurde: Ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer eine mindestens 15jährige Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zurücklegen kann. Diese Regelung verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und bewirkt auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts.
Die im Februar 1942 geborene Klägerin war von Juli 1997 bis zum Februar 2008 bei der beklagten Arbeitgeberin und ihren Rechtsvorgängern beschäftigt. Die Arbeitgeberin gründete im Jahr 1999 eine Unterstützungskasse und gab im Dezember 1999 gegenüber den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern formlos bekannt, künftig werde eine Betriebsrente gewährt. Voraussetzung für die Erteilung von Versorgungszusagen sei der Bestand eines Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 1999 und die Möglichkeit einer mindestens 15jährigen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Gegenüber der klagenden Arbeitnehmerin und einem Kollegen äußerte der Geschäftsführer der Arbeitgeberin, sie erhielten keine Betriebsrente, weil sie zu alt seien.
Die auf Gewährung einer Betriebsrente gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, der Arbeitnehmerin eine betriebliche Altersversorgung zu gewähren. Die aufgestellte Voraussetzung einer mindestens 15jährigen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters unwirksam. Es kann dahinstehen, ob eine solche Regelung die betroffenen Arbeitnehmer unmittelbar wegen ihres Alters benachteiligt, weil sie ab einem bestimmten Lebensalter von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden, oder ob lediglich eine mittelbare Diskriminierung denkbar ist. Selbst eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters wäre nach § 10 AGG gerechtfertigt. Eine Regelung, nach der ein Versorgungsanspruch von der Erfüllbarkeit einer 15jährigen Wartezeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze abhängt, bewirkt auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts. Dem Arbeitgeber stehe es frei, ob er Betriebsrenten gewähre. Demzufolge könne er grundsätzlich auch die Kriterien dafür nach seinem Gusto festlegen (BAG, Urteil vom 12.2.2013, 3 AZR 100/11).
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