Wäre Papst Benedikt Arbeitnehmer: Könnte er über die Rente hinaus weiterarbeiten?
Ist mit 67 Jahren und dem Eintritt ins Rentenalter automatisch Schluss im Job? Muss dann der Schreibtisch sofort geräumt werden? Das könnte man denken, wenn man an den Eintritt ins Rentenalter denkt. Papst Benedikt und Königin Elizabeth zeigen, dass es auch anders geht und auch im hohen Alter noch "Leistung" gebracht werden kann. Wir haben das Thema für "normale" Arbeitnehmer beleuchtet.
Altersgrenze „Renteneintritt“
Altersgrenzen in Arbeits- oder Tarifverträgen knüpfen häufig an das Erreichen des Rentenalters des Arbeitnehmers an. Da die Regelaltersgrenze durch die Rentenreformgesetze einem steten Wandel unterzogen wurde, können Vereinbarungen, die z. B. auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstellen, nach § 41 S. 2 SGB VI so ausgelegt werden, dass die Befristung erst mit dem nun maßgeblichen Zeitpunkt der Regelaltersgrenze greift.
Altersgrenzen, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen, sind nach der Rechtsprechung des BAG (18.6.2008, 7 AZR 116/07) nach § 14 Abs. 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt und wirksam, wenn der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss eine Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben konnte oder bereits die Wartezeit erfüllt hatte.
Dabei hat das BAG die Interessen der Parteien an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einerseits und seiner Beendigung andererseits gegeneinander abgewogen. Es wurde berücksichtigt, dass der Arbeitnehmer mit seinem Wunsch auf dauerhafte Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses über das gesetzliche Rentenalter hinaus legitime wirtschaftliche und ideelle Anliegen verfolgt. Das Arbeitsverhältnis sichert seine wirtschaftliche Existenzgrundlage und biete ihm die Möglichkeit beruflicher Selbstverwirklichung. Allerdings ist der Arbeitnehmer mit Erreichen der Regelaltersgrenze regelmäßig wirtschaftlich abgesichert und das Interesse an der Fortführung der beruflichen Tätigkeit besteht aller Voraussicht nach nur noch für eine begrenzte Zeit.
Dem steht das Bedürfnis des Arbeitgebers nach einer sachgerechten und berechenbaren Personal- und Nachwuchsplanung gegenüber. Dieses Bedürfnis hat nach Ansicht des BAG jedenfalls dann Vorrang vor dem Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer durch den Bezug einer gesetzlichen Altersrente wirtschaftlich abgesichert ist.
Besondere Personengruppen: Mitarbeiter in sicherheitsrelevanten Arbeitsbereichen
Piloten: Altersgrenzen, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze des Arbeitnehmers vorsehen, sind häufig in sicherheitsrelevanten Arbeitsbereichen, wie z. B. bei Cockpitbesatzungen in Verkehrsflugzeugen, vereinbart. Sie bedürfen nach der Rechtsprechung des BAG stets einer besonderen sachlichen Rechtfertigung nach § 14 Abs. 1 TzBfG. So ist beispielsweise eine tarifliche Altersgrenze für Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen zulässig, wenn durch die Beschäftigung der Arbeitnehmer über ein bestimmtes Lebensalter hinaus nach einer nachvollziehbaren Einschätzung der Tarifvertragsparteien das Risiko von unerwarteten altersbedingten Ausfallerscheinungen zunimmt und dadurch die Gefahr für Leben und Gesundheit der Besatzungsmitglieder und der Passagiere sowie Personen am Boden ansteigt (BAG 21.6.2004, 7 AZR 589/03; BVerfG 26.1.2007, 2 BvR 2408/06). Dabei wird davon ausgegangen, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit generell auch heute noch mit zunehmendem Lebensalter größer wird. Eine tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren wurde jedoch für unwirksam erklärt, da die Lizenzregelungen in der Luftfahrt national und international eine Pilotentätigkeit bis 65 Jahre zulassen (BAG 18.1.2012, 7 AZR 112/08). Entscheidend ist also stets, ob konkrete Sicherheitsbedenken die Altersbefristung tragen.
Kabinenpersonal vom Verkehrsflugzeugen: Vorzeitige Altersgrenzen können jedoch nur in wirklich sicherheitsrelevanten Bereichen sachlich gerechtfertigt sein. Beim Kabinenpersonal von Verkehrsflugzeugen hat das Bundesarbeitsgericht sowohl die Altersgrenze von 55 Jahren wie auch von 60 Jahren für unwirksam erklärt (BAG 31.7.2002, 7 AZR 140/01; 16.10.2008, 7 AZR 253/07).
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