Roher Umgangston ist noch kein Mobbing
Mit dem Umgangston in der Firma kam eine Managerin nicht zureicht. Sie war bei einem Versicherungsunternehmen mit mehreren Vorgesetzten immer wieder wegen Differenzen bei der Arbeit aneinandergeraten. Schließlich war sie krankgeschrieben. Als sie von den Ärzten wieder als arbeitsfähig eingestuft wurde, weigerte sie sich trotz mehrerer Aufforderungen, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Wegen der Umgangsformen der Vorgesetzten müsse sie damit rechnen, wieder krank zu werden, hatte sie argumentiert. Sie werde in der Firma systematisch ausgegrenzt, also gemobbt.
Die Folge war eine fristlose Kündigung wegen "beharrlicher Arbeitsverweigerung". Gegen diese Kündigung setzte sie sich vor Gericht zu Wehr. Jedoch ohne Erfolg.
Laut Urteil der Richter konnte die Frau allerdings nur einen rauen Umgangston der Vorgesetzten und häufige Kritik an ihrer Arbeitsleistung sowie eine hohe Arbeitsbelastung nachweisen. Mobbing liege allerdings erst dann vor, "wenn unerwünschte Verhaltensweisen bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt" werde (Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 7 BV 162/12).
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