Tod nach 72-Stunden-Schicht: Welchen Schutz genießen Praktikanten?
„Praktikant“ ist kein Rechtsbegriff
Das Praktikum ist - anders als das Arbeitsverhältnis - kein juristischer Begriff. Er wird deshalb in Gesetzen nicht verwendet. Nach § 26 BBiG werden Personen, die ohne eine Berufsausbildung zu absolvieren und ohne Arbeitnehmer zu sein, eingestellt sind, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, ähnlich wie Auszubildende behandelt. Hiervon sind die meisten Praktikanten erfasst.
In der Praxis mancher Unternehmen wird der Begriff „Praktikum“ aber nur verwendet, um die niedrige Vergütung eines Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Ein Arbeitsverhältnis liegt jedoch immer dann vor, wenn nicht ein Ausbildungszweck im Vordergrund steht, sondern die Arbeitsleistung des „Praktikanten“. So hat z.B. das LAG Baden-Württemberg (Urteil v. 8.2.2008, 5 Sa 45/07) entschieden, dass in einem sechsmonatigem „Praktikum“, in dem der Ausbildungszweck nicht deutlich die für den Betrieb erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse überwiegt, eine Vergütung von 375,00 € monatlich sittenwidrig ist.
Entscheidend für die rechtliche Beurteilung ist daher immer, wie tatsächlich gearbeitet wird, nicht die sprachliche Bezeichnung.
Arbeitszeitgesetz: Auch für Praktikanten
Unabhängig von der rechtlichen Bewertung als Arbeitnehmer unterliegen Praktikanten stets dem Arbeitszeitgesetz. § 2 Abs. 2 ArbZG verweist auf Auszubildende i.S.d. BBiG und damit nach § 26 BBiG auch auf Praktikanten, Volontäre und vergleichbare Personen. Damit dürfen auch „echten“ Praktikanten, bei denen der Ausbildungszweck eindeutig im Vordergrund steht, nur unter Beachtung der Arbeitszeitgrenzen eingesetzt werden.
Erlaubt ist deshalb grundsätzlich höchstens 10 Stunden tägliche und im Durchschnitt 48 Stunden wöchentliche Arbeitszeit. Zudem müssen nach § 5 Abs. 1 ArbZG zwischen den täglichen Arbeitseinsätzen Ruhezeiten von jeweils 11 Stunden liegen.
Für Praktikanten unter 18 Jahren gelten nach § 18 Abs. 2 ArbZG die Regelungen des JArbSchG. Nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 1 JArbSchG gilt für Jugendliche eine tägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden und wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden.
Einhaltung des ArbZG überprüfen
Die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes sollte im Unternehmen immer sorgfältig kontrolliert werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auch arbeitswillige Arbeitnehmer davon abzuhalten, gegen die Höchstgrenzen zu verstoßen. Andernfalls drohen Bußgelder nach § 22 ArbZG.
Der deutsche Praktikant in London hat nach Presseangaben freiwillig und mit Stolz nächtelang „durchgearbeitet“, bevor er zusammen gebrochen ist. In solchen Extremfällen, könnten sich Arbeitgeber in Deutschland nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG sogar strafbar machen, wenn sie nicht einschreiten, um Arbeitsexzesse zu verhindern.
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