Gilt ein betriebliches Verbot für den Konsum von Cannabis und verstößt der Arbeitnehmer dagegen, stellt das eine Pflichtverletzung dar, die der Arbeitgeber mit einer Abmahnung oder einer Kündigung sanktionieren kann. Auch wenn kein betriebliches Cannabisverbot gilt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, nicht berauscht, sondern klar zur Arbeit zu erscheinen. Verstößt er gegen diese Nebenpflicht, kann der Arbeitgeber mit einer Abmahnung, einer ordentlichen Kündigung und, unter besonderen Umständen, mit einer außerordentlichen Kündigung reagieren. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer seine Kollegen oder Kunden etc. in berauschtem Zustand infolge des Cannabiskonsums gefährdet oder verletzt.

 
Praxis-Tipp

Vorgehen in der Praxis

Besteht der Verdacht, dass Arbeitnehmer unter dem Einfluss von Cannabis arbeiten, sollten Arbeitgeber das Gespräch mit der betroffenen Person suchen und nachfragen, ob Cannabis konsumiert wurde.

Wenn der Mitarbeiter den Konsum von Cannabis bestätigt, sollte er unverzüglich unbezahlt nach Hause geschickt werden, da er nicht arbeitsfähig ist.[1] Falls der Mitarbeiter den Konsum verneint, aber deutliche Anzeichen eines berauschten Zustands aufweist, ist anzuraten, ihn ebenfalls unbezahlt nach Hause zu schicken. Dabei sollte der Vorgesetzte die Anhaltspunkte für seinen Verdacht dokumentieren und einen Kollegen als Zeugen hinzuziehen. In einem möglichen Prozess muss der Arbeitgeber darlegen, dass und aufgrund welcher Anzeichen er den begründeten Verdacht hatte, der Arbeitnehmer sei infolge Cannabiskonsums nicht arbeitsfähig. Der Arbeitnehmer muss dagegen nachweisen, dass er arbeitsfähig war.

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