Der Beginn oder das Ende der Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs ist nicht gesondert zu melden. In allen Entgeltmeldungen (Abmeldungen, Unterbrechungsmeldungen, Jahresmeldungen) ist jedoch anzugeben, ob es sich um einen Fall im Übergangsbereich handelt.

11.1 Kennziffern im Feld Übergangsbereich

Für Beschäftigungen im Übergangsbereich sind im Feld "Kennzeichen Midijob" folgende Kennzeichen zulässig:

 
0 Kein Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs
1 Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs
2 Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereichs

11.2 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

Beim Kennzeichen "Midijob 1 oder 2" ist in den Entgelt-Meldungen (Abmeldungen, Unterbrechungsmeldungen, Jahresmeldungen) das beitragspflichtige (reduzierte) Arbeitsentgelt anzugeben, das als beitragspflichtige Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zugrunde gelegt wird.[1] Zusätzlich ist das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt im Datenfeld "Entgelt Rentenberechnung" anzugeben. Sofern eine Entgeltmeldung auch Beschäftigungszeiten außerhalb des Übergangsbereichs umfasst, sind aus diesen Beschäftigungszeiten die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte im Datenfeld "Entgelt Rentenberechnung" zusätzlich zu berücksichtigen. Dies ist erforderlich, damit die spätere Rentenberechnung aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt erfolgen kann.

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