Kurzbeschreibung

Zum 1.7.2023 haben sich durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) die Beitragssätze in der Pflegeversicherung geändert. Die Anzahl der Kinder wird dabei stärker berücksichtigt und wirkt sich auf die Höhe des Beitragssatzes des Arbeitnehmers aus. Hier werden die häufigsten Fragen beantwortet.

1. Verfahren

1.1 Ab wann muss der Arbeitgeber die neuen Regelungen umsetzen?
Die neuen Regelungen gelten ab dem 1.7.2023. Es wird aber eine Bearbeitungsfrist für die Berücksichtigung der Kinder bis zum 30.6.2025 eingeräumt. Arbeitgeber haben also in der betrieblichen Praxis bis zum 30.6.2025 Zeit für die Umsetzung. Die Erhebung der berücksichtigungsfähigen Kinder kann dabei entweder analog per Abfrage bei den Arbeitnehmern (Nachweise für die Kinder wie z. B. Geburtsurkunden sind nicht erforderlich) oder über das digitale Abrufverfahren erfolgen, das neu eingeführt und spätestens bis zum 31.3.2025 zur Verfügung stehen soll.
1.2 Muss der Arbeitgeber die Anzahl der Kinder abfragen und berücksichtigen oder kann er auf das digitale Verfahren warten?
Dem Arbeitgeber wird die Entscheidung überlassen, ob er die Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern analog per Abfrage bei den Arbeitnehmern einholt oder wartet und die erforderlichen Daten über das digitale Verfahren abruft, sobald dies zur Verfügung steht (spätestens 31.3.2025). Werden die Beitragsabschläge erst mit Einsatz des digitalen Verfahrens zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der Kinder berücksichtigt, sind sie rückwirkend ab dem 1.7.2023 zu verzinsen.
1.3 Ab wann kann das digitale Verfahren angewandt werden?
Das digitale Verfahren soll spätestens bis zum 31.3.2025 zur Verfügung stehen.
1.4 Nach der Einführung des digitalen Verfahrens soll der Arbeitgeber weiterhin die Möglichkeit haben, sich die PV-Kinder außerhalb des Verfahrens nachweisen zu lassen. Warum gibt es diese Möglichkeit?
Den Arbeitgebern ist ab dem 1.7.2025 die Wahl eröffnet, ob sie sich die Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern in analoger Form nachweisen lassen oder die erforderlichen Daten über das künftige digitale Verfahren abrufen. Dies kann u. U. für kleinere Unternehmen einfacher sein, die die Abfrage nicht über das eigene System absetzen können.
1.5 Werden beim digitalen Abruf die Namen der Kinder genannt oder wird nur die Anzahl übermittelt?
Die konkrete inhaltliche Ausgestaltung des digitalen Verfahrens steht aktuell noch nicht fest.
 
1.6 Wie wird das digitale Verfahren konkret ausgestaltet?

Seit April 2023 arbeiten verschiedenen Bundesministerien in ressortübergreifenden Arbeitsgruppen an der Umsetzung des digitalen Verfahrens. Beteiligt sind auch Vertreter der beitragsabführenden Stellen und der Pflegekassen.

Es liegt bereits ein konkretes Konzept vor, wie die digitale Lösung in der Praxis umgesetzt werden soll. Das digitale Verfahren soll Rückgriff auf Steuerdaten zu Eltern-Kind-Beziehungen nehmen. Diese liegen bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bereits im dort angesiedelten ELStAM-Verfahren vor. Die gespeicherten Eltern-Kind-Beziehungen werden aktuell zur Bildung der steuerrechtlichen Lohnsteuermerkmale herangezogen.

Der Anwendungszweck der gespeicherten Eltern-Kind-Beziehungen soll mit dem neuen digitalen Verfahren auf den Nachweis und die Anzeige der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der Kinder in der Pflegeversicherung ausgedehnt werden. Die Versorgung der Arbeitgeber mit den relevanten Daten erfolgt über etablierte Meldewege und die Datenstelle der Rentenversicherung.

Eine Verfahrensbeschreibung und Gemeinsame Grundsätze, die das digitale Verfahren im Detail beschreiben, werden aktuell von den Arbeitsgruppen erarbeitet und sollen bis Ende des Jahres vorliegen.
 
1.7 Welche digitalen Meldungen werden erforderlich sein?

Arbeitgeber haben künftig bei Beginn und Ende einer in der Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung eine elektronische Meldung über das Entgeltabrechnungssystem oder eine maschinelle Ausfüllhilfe an die Datenstelle der Rentenversicherung zu erstatten. Die neuen Meldungen fallen nach heutigem Stand zusätzlich zu den bestehenden Meldepflichten nach der DEÜV, also den regulären An- und Abmeldungen, an.

Die neue Beginn-Meldung zur Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung wird als sog. Push-Nachricht gelten. Darüber erhalten Arbeitgeber dann die entsprechenden Angaben zu Kindern über den gesamten Beschäftigungsverlauf hinweg elektronisch als Abonnement, ohne dass weitere Anfragen erforderlich sind. Arbeitgeber erhalten also künftig immer eine Initialmeldung zu Beginn der Beschäftigung sowie Änderungen bei der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses automatisiert mitgeteilt. Die erstmalige Rückmeldung der Kinderdaten per Initialmeldung soll immer so frühzeitig erfolgen, dass sie bei der ersten Beitragsabrechnung für den Beschäftigten berücksichtigt werden kann. Damit sollen Rückrechnungen ver...

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