Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) in Kraft getreten. Die Vorschrift übernimmt den früheren § 367 RVO i. d. F. des Gesetzes über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung (KVMG) v. 15.12.1979 (BGBl. I S. 2241). Im Gesetzentwurf war die Regelung in § 272 enthalten (BT-Drs. 11/2237).

 

Rz. 1a

Art. 6 Nr. 15 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 neu gefasst und dabei erheblich gekürzt. § 82a SGB IV enthält eine für alle Versicherungsträger gültige Umschreibung des Verwaltungsvermögens. Die Regelungen in § 263 sind deswegen weitgehend entbehrlich und entfallen im Interesse der Rechtsvereinheitlichung. Eine Rechtsänderung ist hiermit nicht verbunden.

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