Zusammenfassung
Als hauptberuflich Selbstständige gelten Personen, deren selbstständige Tätigkeit den Mittelpunkt ihres Erwerbslebens darstellt. Wird neben einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit eine Beschäftigung ausgeübt, ist diese kranken- und pflegeversicherungsfrei. In der hauptberuflichen Selbstständigkeit selbst kann nur Rentenversicherungspflicht eintreten, in allen anderen Versicherungszweigen kann keine Versicherungspflicht entstehen. In der Rentenversicherung sind nur bestimmte selbstständig Tätige in die Versicherungspflicht einbezogen.
Lohnsteuer: Hauptberuflich Selbstständige erfüllen nicht den Arbeitnehmerbegriff des § 1 Abs. 1 LStDV. Nach § 1 Abs. 3 LStDV sind selbstständig tätige Personen keine Arbeitnehmer.
Sozialversicherung: Den Ausschluss von der Krankenversicherungspflicht für hauptberuflich selbstständig Tätige in der Krankenversicherung regelt § 5 Abs. 5 SGB V. Für die Pflegeversicherung gilt das analog durch § 20 SGB XI. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben mit Rundschreiben v. 20.3.2019 (GR v. 20.3.2019-II) grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit aufgestellt. Die Einbeziehung bestimmter Selbstständiger in die Rentenversicherungspflicht regelt § 2 SGB VI. Der Begriff des Arbeitseinkommens ist in § 15 SGB IV definiert.
Lohnsteuer
1 Kein Lohnsteuerabzug vorzunehmen
Hauptberuflich Selbstständige erfüllen nicht den Arbeitnehmerbegriff des § 1 Abs. 2 LStDV; sie erzielen keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Für die an diese Personen gezahlten Entgelte für Leistungen im Rahmen ihrer selbstständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist kein Lohnsteuerabzug vorzunehmen.
Selbstständig tätige Personen üben ihre Tätigkeit grundsätzlich in eigenem Namen und für eigene Rechnung aus; sie können Unternehmerinitiative entfalten und tragen selbst das Unternehmensrisiko.
Aufpassen bei Scheinselbstständigkeit
Häufig treten freie Mitarbeiter als selbstständige Unternehmer auf, obwohl sie steuer- und/oder sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer einzustufen wären. Von den Zahlungen an solche Mitarbeiter müssten folglich auch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt werden.
Sozialversicherung
1 Zuordnung zum Personenkreis
1.1 Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit
Eine selbstständige Tätigkeit wird hauptberuflich ausgeübt, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her alle anderen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt. Die selbstständige Tätigkeit stellt dann den "Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit" dar. Bei der Prüfung, ob eine selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird, sind der Zeit- und der Geldfaktor gleich stark zu gewichten. In diese Beurteilung sind selbstständige Tätigkeiten als land- oder forstwirtschaftlicher Unternehmer oder als Künstler oder Publizist mit einzubeziehen.
1.2 Zeitliche und wirtschaftliche Bedeutung
Vom zeitlichen Umfang her ist eine selbstständige Tätigkeit dann als hauptberuflich anzusehen, wenn sie mehr als halbtags ausgeübt wird. Dabei ist auch der zeitliche Umfang für eventuell erforderliche Vor- und Nacharbeiten zu berücksichtigen. Mit zu berücksichtigen ist ebenfalls die für die kaufmännische und organisatorische Führung des Betriebs erforderliche Zeit. Die wirtschaftliche Bedeutung der selbstständigen Tätigkeit wird anhand der Höhe des Arbeitseinkommens bemessen. Maßgeblich ist der nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn.
1.3 Beschäftigung von Arbeitnehmern
Hauptberuflichkeit ist auch ohne Prüfung der wirtschaftlichen Bedeutung anzunehmen, wenn der Selbstständige als Arbeitgeber von mindestens einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer auftritt. Das Gleiche gilt auch, wenn mehrere Minijobber beschäftigt werden, deren Arbeitsentgelt aber insgesamt mehr als die Geringfügigkeitsgrenze beträgt. Diese gesetzliche Vermutung ist jedoch widerlegbar, wenn der Selbstständige nachweist, dass – obwohl er Arbeitgeber ist – die selbstständige Tätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Umfang her nicht seine Lebensführung prägt und insofern nicht hauptberuflich ausgeübt wird.
Feststellung der Hauptberuflichkeit bei Arbeitnehmerbeschäftigung in der Vergangenheit
In der Vergangenheit war die Beschäftigung von Arbeitnehmern lediglich ein Indiz für eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit, ausschlaggebend war aber die wirtschaftliche Bedeutung und der zeitliche Umfang der Tätigkeiten.
1.4 Arbeitnehmer bei Gesellschaftern
Bei Gesellschaftern gelten auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft als Arbeitnehmer des einzelnen Gesellschafters. Verfügt eine Gesellschaft über mehrere Gesellschafter, kann ein dort beschäftigter Arbeitnehmer dem einzelnen Gesellschafter nur dann als Arbeitnehmer zugerechnet werden, wenn sich bei einer Aufteilung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers gemäß der Kapitalbeteiligung auf die einzelnen Gesellschafter ergibt, dass der selbstständig Tätige (als...