Rz. 42

Eine Sperrzeit bei Arbeitsablehnung (§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III) erfolgt, wenn der bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 1 SGB III) oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert.

 

Rz. 43

Eine Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB III) erfolgt, wenn der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen. Eine Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB III) wird verhängt, wenn der Arbeitslose die Teilnahme an einer in § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB III genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt.

 

Rz. 44

Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt gemäß § 159 Abs. 4 S. 1 Nr. 1–3 SGB III je Vorliegen eines erstmaligen oder bereits wiederholten Verstoßes drei, sechs oder zwölf Wochen (zu den Einzelheiten vgl. Nr. 1–3 in § 159 Abs. 4 S. 1 SGB III). Im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitssuche (§ 38 Abs. 1 SGB III) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gilt § 159 Abs. 4 S. 1 SGB III entsprechend (§ 159 Abs. 4 S. 2 SGB III).

 

Rz. 45

Eine Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen (§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III) wird verhängt, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen (siehe hierzu § 31 Rdn 14 ff.) nicht nachweist. Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen (§ 159 Abs. 5 SGB III).

 

Rz. 46

Zu einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis (§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 SGB III) kommt es, wenn der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309 SGB III), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist. Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis beträgt eine Woche (§ 159 Abs. 6 SGB III).

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