Rz. 40

Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in § 20 SGB II geregelt. Nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasst der Regelbedarf insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben.

 

Rz. 41

Die Höhe des Regelbedarfs ergibt sich aus § 20 Abs. 2 bis 4 SGB II. Die Regelbedarfe nach § 20 Abs. 2 bis 4 SGB II und § 23 Nr. 1 SGB II werden gem. § 20 Abs. 1a SGB II i.V.m. § 28 SGB XII aus einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe auf Basis der tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen abgeleitet und nach aktueller Rechtslage jeweils zum 1.1. eines Jahres angepasst. § 20 Abs. 1a SGB II verweist für Neuermittlung und Anpassung auf die jeweils einschlägigen §§ 28, 28a, 40 SGB XII.[41]

 

Rz. 42

Die jährliche Anpassung der Regelbedarfe wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben. Der Regelbedarf für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind (Regelbedarfsstufe 1), beträgt für die Zeit ab 1.1.2024 monatlich 563 EUR (§ 20 Abs. 2 S. 1 SGB II).

 

Rz. 43

Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft werden als Regelbedarf für die Zeit ab 1.1.2024 monatlich 506 EUR bei noch nicht vollendetem 18. Lebensjahr und monatlich 471 EUR in den übrigen Fällen entsprechend steigen (§ 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB II).

 

Rz. 44

Bis zum 30.6.2006 konnten Jugendliche auf Kosten der Allgemeinheit eine eigene Wohnung beziehen, für die sie Leistungen für Unterkunft und Heizung und gleichzeitig auch den vollen Regelbedarf erhielten. Durch die Neuregelung sollte der Anreiz hierzu vermindert werden.[42] Gem. § 20 Abs. 3 SGB II ist daher abweichend von § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 5 SGB II umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB II genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

 

Rz. 45

Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt der Regelbedarf für jede dieser Personen ab 1.1.2024 monatlich 506 EUR (§ 20 Abs. 4 SGB II).

[41] Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Greiner, § 20 Rn 32.
[42] BT-Drucks 16/688, 14.

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