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Das Guthaben auf einem Sparbuch gehört unzweifelhaft zum Vermögen. In der Praxis ist zu berücksichtigen, dass die bis zum Stichtag angefallenen Zinsen, die dem Sparbuch oftmals noch nicht gutgeschrieben sind, der Forderung ebenfalls zuzurechnen sind. Oftmals werden von den Ehegatten Sparbücher auf den Namen der Kinder angelegt. Auch in derartigen Fällen können die Eltern bzw. ein Elternteil Gläubiger der Forderung sein mit der Folge, dass die Sparbeträge dann im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sind. Dabei ist entscheidend darauf abzustellen, wer nach dem erkennbaren Willen der die Kontoeröffnung beantragenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll.[1] Maßgeblich ist dabei der Kontoeröffnungsantrag sowie der Besitz des Sparbuches.

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