Werden die Kinder ausnahmsweise außerhalb des Haushalts betreut und wird der eigene Haushalt nicht weitergeführt, können folgende Kosten erstattet werden:

  • Bei Unterbringung des Kindes/der Kinder in einer Kinderkrippe, Kindertagesstätte oder bei Verwandten ab dem 3. Grad bzw. bei Bekannten werden die nachgewiesenen Kosten erstattet, höchstens der Betrag, der für eine selbst beschaffte nicht verwandte Ersatzkraft erstattet wird.
  • War das Kind bisher in einer Kinderkrippe oder Kindertagesstätte untergebracht und muss die tägliche Unterbringungszeit wegen des Krankenhausaufenthalts verlängert werden, können nur die angefallenen Mehrkosten erstattet werden.

Ist das Kind bei Verwandten/Verschwägerten bis zum 2. Grad untergebracht, können nur entstandene Fahrkosten und/oder Verdienstausfall bis zum Höchstbetrag erstattet werden.[1]

 
Praxis-Tipp

Leistungsanspruch von Kindern mit Behinderungen gegenüber Pflegeversicherung

Kinder mit Behinderungen sind evtl. auch in einen Pflegegrad eingestuft und haben bei Verhinderung der Pflegeperson Anspruch auf Kurzzeitpflege und/oder Verhinderungspflege (Ersatzpflege). Eine auswärtige Unterbringung dieser Kinder ist dann über die Pflegeleistungen zu finanzieren. Ein Anspruch auf (weitere) Kostenübernahme im Rahmen der Haushaltshilfe besteht nicht.[2]

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