Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann Einnahmen insbesondere aus der Vermietung von Gemeinschaftseigentum erzielen. Für die Verteilung von "Früchten des gemeinschaftlichen Eigentums", zu denen Mieteinnahmen zählen, sieht § 16 Abs. 1 WEG eine Verteilung nach Miteigentumsanteilen vor. Dies korrespondiert mit der gesetzlichen Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 WEG, wonach die Kosten, soweit nicht anderweitig vereinbart oder eben auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG abweichend beschlossen, nach Miteigentumsanteilen zu verteilen sind.

Das Wohnungseigentumsgesetz enthält keine Beschlusskompetenz zur abweichenden Verteilung von Einnahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Wollen die Wohnungseigentümer also erzielte Mieteinnahmen unter Abweichung vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen verteilen, müssen sie eine entsprechende Vereinbarung herbeiführen.

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