Bis zur Eintragung des Zweiterwerbers als Eigentümer im Grundbuch, übt noch der veräußernde Wohnungseigentümer das Stimmrecht aus. Ist zugunsten des Erwerbers bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen und auch der Besitz an der veräußerten Sondereigentumseinheit auf ihn übergegangen, wird vertreten, es bestehe eine Vermutung, der Erwerber sei vom veräußernden Wohnungseigentümer ermächtigt, das Stimmrecht des veräußernden Wohnungseigentümers auszuüben.[1] Dies scheint äußerst zweifelhaft, da auch ansonsten im Rechtsverkehr kein Rechtssatz existiert, wonach eine Vertretungsmacht vermutet werden könnte.[2] Stets sollte der Erwerber für eine ausdrückliche Ermächtigung bezüglich der Ausübung des Stimmrechts im Kaufvertrag über die Sondereigentumseinheit sorgen.

[1] KG, Beschluss v. 18.2.2004, 24 W 126/03, ZWE 2005, 107.
[2] Vgl. auch Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, WEG § 25 Rn. 38.

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