Kein vorläufiger Entzug des Sorgerechts

Allein der Wille einer Jugendlichen, nicht im Haushalt der Eltern leben zu wollen, rechtfertigt keinen Sorgerechtsentzug im Wege der einstweiligen Anordnung. Der Wunsch einer Jugendlichen und das Elternrecht sind vielmehr einer umfassenden Interessenabwägung zu unterziehen.

Eine 13-jährige Jugendliche, wandte sich im Juni 2014 hilfesuchend an ihre Lehrerin, weil sie es zuhause bei ihren Eltern nicht mehr aushielt. Sodann wurde sie beim Jugendamt vorstellig und beantragte ihre Inobhutnahme mit der Begründung, ihr Vater schlage ihr regelmäßig ins Gesicht. Zwischen ihr und ihrem Vater komme es ständig zu Auseinandersetzungen. Der Vater erziehe sie übermäßig streng, sie müsse zuhause Zementsäcke schleppen, Holz hacken und ständig nach dem Essen den Tisch abräumen. Die häuslichen Verhältnisse belasteten sie psychisch schwer, so dass sie sich schon mehrfach die Arme aufgeschlitzt habe. Sie hätte innerhalb der Familie bei ihrer Halbschwester Aufnahme gefunden und wolle dort vorläufig bleiben.

Familiengericht entzieht den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Jugendamt stellte darauf den Antrag, den Kindeseltern u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und bis zur Entscheidung in der Hauptsache insoweit eine einstweilige Anordnung zu erlassen. Das Gericht erließ im Hauptsacheverfahren einen Beweisbeschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Beurteilung des Kindeswohls und entzog gleichzeitig durch einstweilige Anordnung den Kindeseltern antragsgemäß unter anderem vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht, und zwar solange, bis in der Hauptsache entschieden werden könne. Hiergegen legten die Kindeseltern Beschwerde ein.

Eingriff in das Sorgerecht der Eltern nur bei Gefährdung des Kindeswohls

Das zweitinstanzlich mit der Sache befasste OLG stellte klar, dass gemäß §§ 1666, 1666a BGB eine Entziehung des Sorgerechts bzw. des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil des Sorgerechts nur zulässig ist, wenn ansonsten das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Dies sei nur der Fall, wenn

  • die Eltern die elterliche Sorge missbräuchlich ausüben,
  • die Eltern das Kind schwer vernachlässigen,
  • das geistige oder leibliche Wohl des Kindes bei den Eltern gefährdet ist,
  • die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, Gefahren von dem Kind abzuwenden,
  • die Eltern verschuldet oder unverschuldet wiederholt in der Erziehung schwer versagen.

Entwicklungsprognose auf möglichst verlässlicher Grundlage

Vor diesem Hintergrund fordert der OLG-Senat eine möglichst fundierte Prognose über die zukünftige Entwicklung des Kindes unter der Obhut der Eltern und verweist hierbei auf die Rechtsprechung des BVerfG. Hiernach sei ein Eingriff in die elterliche Sorge durch ein Gericht nur zulässig, wenn die weitere Entwicklung des Kindes ansonsten mit ziemlicher Sicherheit zu einer Schädigung des geistigen oder seelischen Wohls des Kindes führe (BVerfG, Beschluss v. 15.12.2004, XII ZB 166/03). Diese vom Verfassungsgericht gestellten Anforderungen verlangen nach Auffassung des Senats nach einer besonders sorgfältigen Sachverhaltsermittlung durch das Gericht.

Je stärker der Eingriff in das Elternrecht, umso exakter muss das Gericht prüfen

Für die zu treffende Entscheidung des Gerichts seien die Anforderungen an die Begründung durch das Gericht umso höher, je mehr durch den Beschluss Unabänderliches bewirkt werde. Hierbei sei davon auszugehen, dass die Trennung der leiblichen Eltern von ihrem Kind einer der stärksten vorstellbaren Eingriffe in das Elternrecht sei.

Holzhacken ist sozialadäquat

Als Konsequenz aus diesen Grundsätzen verwendete das OLG viel Mühe auf die Bewertung der Schilderungen des Kindes und kam zu dem Ergebnis, dass diese teilweise nicht stimmig seien und im übrigen einen Eingriff in das Sorgerecht der Eltern nicht rechtfertigen würden. So habe die 13-jährige behauptet, ihr Vater habe einmal so fest zugeschlagen, dass ihr ein Stück Zahn abgebrochen sei. Eine ärztliche Stellungnahme des behandelnden Zahnarztes hätte aber nicht zu einer Bestätigung dieser Aussage geführt. Bewiesen sei lediglich eine einmalige Ohrfeige. Sollte die Tochter darüber hinaus tatsächlich Holz hacken und häufig den Essenstisch abräumen müssen, so falle dies unter den Erziehungsprimat der Eltern und sei noch dem Bereich sozialadäquaten Verhaltens zuzuordnen. Eine möglicherweise überdurchschnittliche Arbeitspflicht einer Jugendlichen im Haushalt der Eltern begründe jedenfalls für sich noch keine Kindeswohlgefährdung. Das Aufschlitzen der Arme deutet nach Auffassung des Senats zwar auf eine psychische Störung hin, jedoch hätten die Eltern sich bereit erklärt, ihre Tochter an einer Therapie teilnehmen und mögliche psychische Störungen aufarbeiten zu lassen.

Vorrang des Elternrechts

Das OLG ging auch auf die vor Gericht geäußerte erhebliche Abneigung der Jugendlichen ein, wieder in ihr Elternhaus zurückkehren zu müssen. Nach Auffassung des Senats ist der Wille einer 13-jährigen bei einer solchen Entscheidung zwar grundsätzlich zu beachten, er stehe aber nicht an erster Stelle, vor allem dann nicht, wenn die Eltern nachvollziehbare Bedenken gegen einen Aufenthalt der Tochter bei der Stiefschwester äußerten. Zum einen hätten die Eltern plausibel dargelegt, dass die Stiefschwester ihrer dreizehnjährigen Tochter zu viel erlaube und zu wenig erzieherisch auf sie einwirke, darüber hinaus beeinflusse die Stiefschwester ihre Tochter negativ gegen ihre Eltern. Diese Einwendungen seien nicht von der Hand zu weisen. Eine Abwägung des Elternrechts mit dem von der Tochter geäußerten Wunsch führe hier zum Vorrang des Elternrechts.

Entscheidung des OLG äußerst umstritten

Vor diesem Hintergrund enthält die einstweilige Anordnung des Familiengerichts nach Auffassung des OLG einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 6 GG geschützte Elternrecht. Das OLG hob die einstweilige Anordnung des AG daher auf. Von Kommentatoren wurde die Entscheidung des OLG, die Jugendliche wieder in die Obhut der Eltern zurück zu zwingen, teilweise heftig kritisiert. Die Entscheidung berücksichtige nicht in angemessener Weise das in § 1631 Abs. 2 BGB kodifizierte Recht eines Kindes auf gewaltfreie Erziehung.

(OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juni 2015, 4 UF 16/15).


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