Gemeinsames Sorgerecht nur auf dem Papier?
Der Gesetzgeber legt zwar am laufenden Band Entwürfe und Gesetze zur rechtlichen Gleichstellung von Vätern aller Art vor. Doch in der Praxis ist der Vater als Sorgeberechtigter gegen den Wunsch der Mutter etwa so präsent wie Frauen im Aufsichtsrat.
Turbulente Elternbeziehung
Gegen den Kindesvater entschied zuletzt auch das OLG Brandenburg: Aus der nichtehelichen Beziehung der Eltern war im Oktober 2008 ein Sohn hervorgegangen. 2 Jahre später hatten sich die Eltern getrennt. Der Sohn lebt seither bei der Mutter.
Der Vater hatte seine Vaterschaft noch vor der Geburt des Kindes anerkannt, eine gemeinsame Sorgerechtserklärung wurde nicht abgegeben. Seit der Trennung gab es zwischen den Eltern mehrere Zerwürfnisse, eine heftige Auseinandersetzung konnte nur durch einen Polizeieinsatz beendet werden. Der Streit über den Umgang mit dem Kind mündete in einen gerichtlichen Umgangsvergleich, wonach dem Vater ein regelmäßiges Umgangsrecht eingeräumt wurde. Dies genügte dem Vater jedoch nicht, er beantragte gerichtlich die Einräumung des gemeinsamen Sorgerechts.
Wohl des Kindes ist Prüfungsmaßstab
Erstinstanzlich war der Antrag des Kindesvaters erfolgreich. Auf die Beschwerde der Mutter hat das OLG jedoch die alleinige Kindessorge der Mutter wieder hergestellt. Das OLG bezog sich auf eine grundlegende Entscheidung des BVerfG, wonach die derzeitige gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist (BVerfG, Urteil v. 21.07.2010, 1 BvR 420/09). Gemäß §§ 1626a, 1672 Abs. 1 BGB ist es - unterhalb der Schwelle des Sorgerechtsentzugs nach § 1666 BGB - für den nichtehelichen Vater unmöglich, gegen den Willen der Mutter die elterliche Sorge übertragen zu bekommen.
Das Gesetz sieht hiervon keine Ausnahme vor, auch dann nicht, wenn die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes dienen würde.
Genau diesen Mangel hat das BVerfG beanstandet und als unangemessenen Eingriff in das nach Art. 6 GG geschützte Elternrecht des Vaters gewertet. Die Verfassungsrichter haben daher angeordnet, dass die Gerichte die (Mit-)Übertragung des Sorgerechts auf den nichtehelichen Vater nach dem alleinigen Maßstab des Kindeswohls abweichend vom Gesetzeswortlaut zu prüfen haben.
Mindestmaß an Kooperationsfähigkeit erforderlich
In der gleichen Entscheidung hat das BVerfG allerdings auch Grundsätze für die Beurteilung des Kindeswohls entwickelt. Hierzu gehört die Annahme, dass das gemeinsame Sorgerecht grundsätzlich ein Mindestmaß an Kooperationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft der beiden Elternteile voraussetze.
Seien die Eltern zu einer Kooperation nicht in der Lage und so zerstritten, dass sie zu einer gemeinsamen Erörterung der Belange des Kindes, z.B. in schulischer oder gesundheitlicher Hinsicht, nicht fähig seien, dann sei es ihnen auch unmöglich, ein gemeinsames Sorgerecht zum Wohl des Kindes auszuüben. In diesem Falle müsse nach der geltenden Gesetzeslage entschieden werden.
Der Prüfungsmaßstab nutzt fast immer der Mutter
Im entschiedenen Fall bestand zwischen beiden Elternteilen nach den Feststellungen der OLG-Richter eine völlige Kommunikationsunfähigkeit, ja Sprachlosigkeit.
Schon der Austausch einer einfachen Begrüßungsfloskel war nicht möglich. Die Unfähigkeit zur Kommunikation ging zu Lasten des Vaters. Der Senat wies insoweit allerdings ausdrücklich darauf hin, dass auch und gerade auf Seiten des Vaters keinerlei Bereitschaft zu erkennen war, nur in einem streitigen Punkt auf die Kindesmutter zuzugehen und mit ihr auch nur ein vernünftiges Wort zu wechseln. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG entschied das OLG daher zu Gunsten der Kindesmutter.
Väter fast rechtlos
Alexander Heumann, Fachanwalt für Familienrecht aus Düsseldorf kritisiert diese in der Praxis verbreitete Rechtsprechung. Die Richter berücksichtigen nach seiner Auffassung nicht hinreichend, dass der nicht sorgeberechtigte Elternteil fast keine gegen den Willen des anderen Elternteils durchsetzbare Rechte hat.
Weder von Ärzten noch von Kindertagesstätten oder Schulen kann er beispielsweise ohne Zustimmung des anderen Teils Auskünfte über sein Kind einholen. Gerade wenn er den Eindruck hat, dass sein Kind in einem dieser Lebensbereiche Hilfe benötigt, habe er kaum die Chance, auch nur an die hierfür erforderlichen Informationen heranzukommen. Ob dies mit den nach Art. 6 GG gewährleisten Elternrechten und Erziehungspflichten vereinbar ist, scheint zumindest fraglich.
(OLG Brandenburg, Beschluss v 26.06.2012, 10 UF 45/12).
Vgl. zum Thema Umgangsrecht
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