Was ändert sich für ledige Väter - und die nicht mit ihnen verheirateten Mütter?
Unverheiratete Väter sollen künftig das Mitsorgerecht für ihre Kinder erhalten, selbst wenn die Mutter das nicht möchte. Der deutsche Gesetzgeber beugt sich dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof und dem BVerfG, die den abgewiesenen Vätern in mehreren Verfahren Recht gegeben hatten.
Ein gemeinsames Sorgerecht soll nur noch verwehrt bleiben, wenn dadurch das Wohl des Kindes beeinträchtigt wäre.
Diese Neuregelung gilt auch für Altfälle, die seit vielen Jahren die Familiengerichte beschäftigen.
Was bisher galt war nicht mit der Menschenrechtskonvention vereinbar
Bisher stand bei unverheirateten Paaren der Mutter das alleinige Sorgerecht zu. Gegen ihren Willen konnte der Vater keinen Anteil am Sorgerecht erhalten. Nur wenn sich die Eltern einig waren und dies ausdrücklich erklärten, kam ein gemeinsames Sorgerecht in Betracht.
Es bleibt zwar beim Grundsatz, dass die unverheiratete Mutter mit der Geburt das alleinige Sorgerecht erhält. Der Vater kann aber künftig beim Familiengericht die Mitsorge beantragen. Voraussetzung für die Mitsorge bleibt, wie bei anderen Vätern und Müttern auch, dass das Wohl des Kindes durch die Einräumung des Sorgerechts nicht beeinträchtigt wird.
Mit der Rechtsänderung folgt der deutsche Gesetzgeber den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts, die eine Neuregelung verlangt hatten. Die Praxis, wonach das Sorgerecht Eltern ohne Trauschein nur dann gemeinsam zustand, wenn sie eine entsprechende Einverständniserklärung abgaben oder heirateten war nicht mit der Menschenrechtskonvention vereinbar.
In der bisherigen Regelung wurde ein Verstoß gegen Art. 6 GG gesehen. Insbesondere der das Sorgerecht bisher regelnde § 1626a Absatz 1 Nr. 1 BGB ist gem. Beschluss des BVerfG v. 21.7.2010 (1 BvR 420/09) verfassungswidrig.
Wie kommt der Vater künftig zum Sorgerecht?
Mit der Geburt erhält die Mutter zunächst die alleinige Sorge. Am einfachsten ist es, wenn Vater und Mutter gemeinsam – womöglich noch vor der Geburt - beim Jugendamt gleich mit der Anerkennung der Vaterschaft erklären, dass sie gemeinsam das Sorgerecht ausüben wollen. Der Vater kann dies aber auch allein beantragen. Ist die Mutter nicht einverstanden, kann der Vater das Familiengericht anrufen.
Entscheidungskriterien
Die Beteiligung am Sorgerecht kann dem Vater künftig nur noch dann verwehrt werden, wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen. Entscheidend ist nach dem Gesetz allein das Kindeswohl und grundsätzlich wird zunächst davon ausgegangen, dass es dem Kindeswohl dient, wenn beide Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben.
Beschleunigtes und vereinfachtes Verfahren
Mit den oft die Kindheit des betroffenen Kindes durchziehenden Gerichtsmarathonläufen soll es vorbei sein. In der Regel soll das Familiengericht in einem beschleunigten und vereinfachten Verfahren entscheiden. Eine Anhörung des Jugendamts und eine persönliche Anhörung der Eltern gelten zunächst als entbehrlich, sofern die Mutter entweder gar nicht Stellung nimmt oder Gründe für eine Versagung vorträgt, die mit dem Kindeswohl nicht im Zusammenhang stehen.
- Anders als nach der bisher geltenden Regelung des § 1672 BGB soll künftig aber lediglich eine negative Kindeswohlprüfung stattfinden; es soll nicht mehr erforderlich sein, dass die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater dem Kindeswohl dient.
- Es soll im normalen, nicht vereinfachten Verfahren nunmehr grundsätzlich auf Einvernehmen hingewirkt werden.
Wann kann der ledige Vater auch das alleinige Sorgerecht erhalten?
Bisher war dies nur in Ausnahmefällen möglich - oder wenn die Mutter einverstanden war. Mit dem neuen Gesetz kann dem Vater der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
ÜbergangsregelungWas gilt für Altfälle?
Auch für sie gilt die Neuregelung. Die Neuregelung des Sorgerechts soll voraussichtlich im Sommer 2013 in Kraft treten. Bis dahin ist § 1626a BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
Bemängelt an der neue Regelung wird, dass in der sechswöchigen Frist nach der Geburt bis zur Stellungnahme die Mutter aber das alleinige Sorgerecht hat und könnte beispielsweise Namensgebung, Impfungen, religiöse Entscheidungen treffen oder auch mit dem Kind wegziehen kann.
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