Gewaltenteilung: Wie werden in Deutschland Richter ausgewählt?

Nicht nur Teile der polnischen Bevölkerung, auch die EU missbilligt die polnische Justizreform. Beanstandet wird die Auswahl der Richter durch die Regierung. Es drohe ein übermächtiger Einfluss der Politik und eine Marginalisierung der polnischen Justiz. Allerdings: Auch in Deutschland  mischt die  Politik bei der Auswahl der Richter mit.  

Gewaltenteilung bedeutet, dass die Justiz unabhängig von der Exekutive ist. Daher laufen nicht nur polnische Bürger, sondern auch die EU-Kommission und europäische Politiker gegen die polnische Justizreform Sturm.

Doch wie sieht es in Deutschland mit der Auswahl der Richter eigentlich aus?

EU-Kommission hat Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen eingeleitet

Die polnische Regierung hat die viel kritisierte Justizreform durch das Parlament gebracht und zeigt sich von internationaler und nationaler Kritik bisher unbeeindruckt. Der polnische Präsident Andrzei Duda hat immerhin gegen einen Teil der Reform sein Veto eingelegt - eine ungeheure Niederlage für die regierende Partei Recht und Gerechtigkeit (PiS), aus der der Präsident selbst kommt. Der Präsident verweigerte seine Zustimmung zwei Teilgesetzen der Reform, wonach der polnische Justizminister

  • Richter des Obersten Gerichtshofs und 
  • Mitglieder des Landesrichterrats
  • in den Ruhestand schicken und
  • die Nachfolger selbst auswählen dürfte.

Kritikpunkte der EU-Kommission an der Reform

Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass durch die polnische Justizreform die Unabhängigkeit der polnischen Gerichte untergraben wird, weil

  • die Befugnis des Justizministers über die Besetzung von Richterposten zu entscheiden, in unangemessener Weise ausgeweitet werde.
  • Die Kommission beanstandet darüber hinaus, dass für Richterinnen und Richter ein unterschiedliches Rentenalter eingeführt wird.
  • Hiermit werde das in der EU herrschende Diskriminierungsverbot verletzt

Wie wird man eigentlich in Deutschland Richter?

Auch in Deutschland ist die Ernennung der Richter nicht frei von politischen Einflüssen.

Die Ernennung erfolgt in den einzelnen Bundesländern nach unterschiedlichen Verfahren.

  • In Bayern ist das Justizministerium - also eine politische Behörde - für die Einstellung der Richter zuständig,
  • in Hamburg das Oberlandesgericht unter Mitbestimmung des Justizsenators.
  • In Nordrhein-Westfalen entscheiden die Oberlandesgerichte über die Einstellung der Richter in ihren Bezirken.

In allen Ländern hat die Einstellung ausschließlich nach persönlicher und fachlicher Befähigung unabhängig von der politischen Ausrichtung zu erfolgen.

Einfluss der deutschen Politik auf die Richter-Auswahl

Poltische Einflüsse zeigen sich besonders bei der Auswahl der Richter der obersten Bundes- und Landesgerichte.

Diese werden auf Bundes- und Länderebene durch unterschiedliche Gremien in ihr Amt berufen. In den Ländern existieren Richterwahlausschüsse oder ähnliche Gremien.

Über die Auswahl der Berufsrichter an den Bundesgerichten entscheidet gemäß Art. 95 GG in Verbindung mit den Vorschriften des RiWG ein Richterwahlausschuss.

Für das BVerfG gilt gemäß Art. 94 GG ein eigenständiges Verfahren.

Wer schlägt die Bundesrichter vor?

In allen diesen Fällen ist der politische Einfluss auf die Wahl hoch bis sehr hoch:

  1. Vorschläge für die Ernennung von Richtern an den Bundesgerichten können vom zuständigen Bundesminister oder auch von den Mitgliedern des Richterwahlausschusses ausgehen, § 10 RiWG.
  2. Dem Richterwahlausschuss des Bundes gehören die Justizminister der Länder und 16 vom Bundestag gewählte Mitglieder an.
  3. Der Präsidialrat des jeweils betroffenen Gerichts gibt zu den Vorschlägen eine Stellungnahme ab.
  4. Die Richter werden dann in geheimer Abstimmung gewählt, § 125 Abs. 1 GVG
  5. und nach Zustimmung des zuständigen Bundesministers vom Bundespräsidenten ernannt, Art. 60 GG.

Der DRiB fordert mehr Transparenz und Unabhängigkeit

Diese Verfahrensweise wird er von Deutschen Richterbund kritisiert, der einen zunehmenden Einfluss der Exekutive auf die Justiz beklagt.

Die Ernennung sollte nach dem Willen der Richter über von der Exekutive unabhängigen Gremien ausschließlich nach Eignung- und Befähigung erfolgen. Kritisiert werden demgegenüber Intransparenz und Kungelei.

Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Ernst Wolfgang Böckenförde kritisierte in diesem Zusammenhang eine unhaltbare „Parteipatronage“.

Richter am BVerfG werden von Politikern „ausgekungelt“

Welchen Einfluss politischer Absprachen auf die Ernennung von Richtern haben zeigt sich besonders bei den Richtern des BVerfG. So wurde die vor ca. einem Jahr gewählte Bundesverfassungsrichterin Christine Langenfeld von der Union vorgeschlagen, eine Hochschullehrerin, die in der in Union gut vernetzt ist, aber auch für die Grünen wählbar war, weil sie sich für die Themen Integration, Europa und Gleichberechtigung eingesetzt hatte. Deshalb wurde sie vom hessischen Ministerpräsidenten Bouffier und vom grünen Ministerpräsidenten Baden-Württembergs Kretschmann in einem koordinierten Verfahren vorgeschlagen und schließlich auch gewählt.

  • Das Bundesverfassungsgericht besteht aus 16 Richterinnen und Richtern.
  • Die eine Hälfte wird durch den Bundestag, die andere durch den Bundesrat jeweils mit Zweidrittelmehrheit gewählt.
  • Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen, Art. 94 GG.

Polen vergleicht seine Justizstandards mit den deutschen

Die Schwächen des deutschen Systems sind auch der polnischen Regierung bekannt.

Der polnische Europaminister Konrad Szymanski kritisierte denn auch vor diesem Hintergrund die Einleitung des Verfahrens gegen Polen und betonte, dass die Reform Prozessbeteiligten sämtliche Prozessrechte nach internationalen Standards garantiere und den Prozessbeteiligten umfangreiche Rechtsmittel zur Verfügung stünden.

Polnische Reform gibt Politik in Polen ungehemmten Einfluss

Was der polnische Europaminister nicht erwähnt, ist dass die polnische Justizreform sich im Ergebnis vom deutschen System doch in einigen wesentlichen Punkten unterscheidet.

Unter anderem wäre in Polen nach der Reform die

  • unmittelbare Ernennung von Richtern
  • und deren Absetzung durch den Justizminister
  • ohne Kontrolle durch weitere Gremien möglich.
  • Die Befugnisse des Justizministers würde nicht nur die Richter an den oberen Gerichten, sondern die Richter an sämtlichen polnischen Gerichten der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit bis in die unteren Instanzen betreffen
  • und damit der Politik einen unmittelbaren Einfluss auf die gesamte polnische Rechtsprechung garantieren.

Polnische Regierung hat bereits einen Teil der Justiz ausgetauscht

Flankiert wird die Reform von einem Ende 2015 im Eiltempo durch das polnische Parlament gepeitschten neuen  Gesetz über das Verfassungsgericht, wonach der Präsident und Vizepräsident des Verfassungsgerichts frühzeitig ihre Positionen räumen sollten.

Darüber hinaus wurden die in der vorangegangenen Legislaturperiode ernannten Richter degradiert und ihre Stellen noch im Dezember 2015 auf Betreiben der polnischen Regierung neu besetzt. Insoweit läuft seitens der EU gegen Polen ein Verfahren zur Prüfung der Rechtsstaatlichkeit des Landes, ein bisher einmaliger Vorgang in der Geschichte der EU.

Die EU bleibt hart und droht mit Klage

Die EU hat vor diesem Hintergrund bereits angekündigt, nicht nachzugeben. Sollten die polnische Regierung nicht einlenken, so droht Polen eine Klage vor dem EuGH. In der Folge könnten gegen Polen empfindliche Geldstrafen verhängt werden.

Auch Deutschland hat keine weiße Weste

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Bei aller Kritik an Polen, auch die Unabhängigkeit der deutschen Justiz von der Politik ist nicht zu 100 % gewährleistet.

  • Nach den Empfehlungen des Europarates und der Europäischen Union soll die für die Auswahl der Richter zuständige Behörde von der Exekutive unabhängig sein.
  • In einigen europäischen Ländern wie Frankreich, Spanien, Italien, Norwegen, Dänemark und den Niederlanden ist dies weitgehend der Fall,
  • in Deutschland nicht.

Der Deutsche Richterbund mahnt daher auch für Deutschland zurecht eine unabhängige Selbstverwaltung der Justiz auch bei Ernennung der Richter an.


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Überlastete Justiz

Hintergrund:

Das Prinzip der Gewaltenteilung und damit der sachlichen Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt ist in der deutschen Justiz - mit Ausnahme des Bundesverfassungsgerichts - zwar unvollkommen umgesetzt, und zwar aus heutiger verfassungspolitischer Sicht im Hinblick auf die Weiterentwicklung der von ministeriellen Stellenbewilligungen und Haushaltsmitteln unabhängigen Selbstverwaltung der Justiz in den anderen Staaten Europas.

Dieses deutsche Defizit wird u. a. belegt durch:

  • die Veröffentlichungen des Europarats in Straßburg ("Recommandation of the Committee of Ministers to member states on judges: independence, efficiency and responsibilities" vom 17. November 2010);
  • der dort eingesetzten European Commission for the Efficiency of Justice bzw. Commission européenne pour l'efficacité de la justice (CEPEJ; Evaluation of European Judicial Systems, Report 2012, page 108: 5.2 Budgetary powers within courts);
  • des dortigen Beirats der Europäischen Richter bzw. des Consultative Council of European Judges (CCJE; "The Councils for the judiciary", last update 2014; Magna Charta der Richter vom 17.11.2010, CCJE (2010)3; "States without a High Council", "Preliminary report" vom 19.03.2007);
  • der Association of European Administrative Judges ("Independence and Efficiency of Administrative Justice", Summary Report April 2007);
  • der deutschen Richterschaft (z. B. Dt. Richterbund, Selbstverwaltung der Justiz, drb.de; Weber-Grellet, DRiZ 2012, 2 ff., 46 ff.; Kreth, DRiZ 2013, 236; Bötther, Betrifft Justiz 2013, 73; vgl. i. Ü. Fuchs, Verfassungsmäßigkeit und Umsetzbarkeit von Modellen für eine selbstverwaltete Justiz in Deutschland, Diss. Passau 2012).

Aus: Deutsches Anwalt Office Premium

Schlagworte zum Thema:  EU-Recht, EU-Kommission, Richter, Diskriminierung