Wann macht eine Streitwertbeschwerde Sinn?


Wann macht eine Streitwertbeschwerde Sinn?

Der Anwalt kann auch Vergütungsvereinbarungen abschließen (§ 3a RVG). Das BVerfG hat zudem klargestellt, dass es nicht Aufgabe der Zivilgerichte ist, anwaltliche Honorare aus einer Vergütungsvereinbarung zu kürzen (BVerfG, Beschluss v. 15.6.20199, 1 BvR 1342/07).

Streitwertbeschwerde im Interesse des Anwalts

Durch eine zu niedrige Festsetzung des Streitwerts ist im Regelfall allein der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert; er kann nach § 32 Abs. 2 RVG Beschwerde aus eigenem Recht einlegen. Dabei sollte er auf das eigene Recht hinweisen (LArbG Hamburg, Beschluss v. 7.1.2019, 7 Ta 12/18, nicht rkr.; OLG Hamm, Beschluss v. 4.5.2011, 20 W 4/11, zur Beschwerde im eigenen Namen).

Hinweis:

Der Beschwerdewert muss über 200 EUR liegen. Maßgeblich ist die Differenz der Vergütung, die der Anwalt laut festgesetztem Streitwert vom Mandanten fordern kann, zu dem Honorar, dass er mit dem von ihm mit der Beschwerde geltend gemachten Streitwert abrechnen könnte (BGH München, Beschluss v. 19.11.2018, 10 C 18.2059). Die Umsatzsteuer gehört dazu.

Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest (§ 33 Abs. 1 RVG). Hier gilt für den Anwalt eine 2-wöchige Beschwerdefrist (§ 33 Abs. 3 RVG), auch in PKH-Sachen (OLG Rostock, Beschluss v. 11.5.2009, 3 W 102/08).

Praxistipp:

Zur Vermeidung von Zeitverlust – denn für die Tätigkeit einer Streitwertbeschwerde im eigenen Namen kann der Anwalt keine Gebühren veranschlagen – sollte sich der Anwalt vor Einlegung mit der aktuellen Rechtsprechung beschäftigen. Z. B: Die vergleichsweise Veränderung des Beendigungszeitpunkts bei einem Arbeitsverhältnis führt (auch bei der Verknüpfung mit einer Erhöhung des Abfindungsbetrags – sog. Turbo- oder Sprinterklausel) nicht zu einem Vergleichsmehrwert (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 14.3.2019, 7 Ta 27/19). Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts nicht, dass eine der Parteien in den Vergleichsverhandlungen Forderungen aufstellt, um dann im Wege des Nachgebens einen Vergleich zu erreichen; für einen Vergleichsmehrwert muss vielmehr der potenzielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens eine Regelung erfahren (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 11.2.2019, 26 Ta (Kost) 6007/19) → Bildet ein wohlwollendes Arbeitszeugnis gebührenrechtlich einen Vergleichsmehrwert?.

Grundsätzlich muss eine Streitwertbeschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, aus dem die Höhe des festzusetzenden Streitwerts hervorgeht. Ein Antrag auf angemessene Festsetzung genügt nicht. Jedoch führt das Fehlen eines solchen Antrags nicht zur Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde. Dann ist die Beschwerdesumme nach § 3 ZPO zu schätzen (LG Düsseldorf, Beschluss v. 24.9.2007, 12 O 256/07).

Einzelfragen:

  • Ist die Streitwertbeschwerde unzulässig, kann der Streitwert vom Gericht nicht von Amts wegen geändert werden.
  • Hat der Anwalt Prozesskostenhilfe-Mandate ohne Ratenzahlungsverpflichtung der Mandanten, wird der Beschwerdewert nicht nach der Wahlanwaltstabelle, sondern nach § 49 RVG ermittelt (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 29.3.2011, 1 Ta 22/11).
  • Für Beschwerden in Familiensachen gilt § 59 FamGKG (OLG Brandenburg, Beschluss v. 18.10.2018, 13 WF 174/18: Zur Mindestbeschwer einer Verfahrenswertbeschwerde nach § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG).

Streitwertbeschwerde zugunsten des Mandanten

Für die Parteien gelten §§ 68 Abs. 1 und 63 Abs. 3 GKG. Der Beschwerdewert muss ebenfalls über 200 EUR liegen. Für den Wert des Beschwerdegegenstands ist nicht die Differenz zwischen dem festgesetzten Streitwert und dem vom Beschwerdeführer angegebenen Streitwert maßgeblich, sondern allein das Kosteninteresse der Partei (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 10.1.2005, 15 W 29/04).

Frist zu Erhebung der Streitwertbeschwerde

Die Frist zu Erhebung der Streitwertbeschwerde beträgt 6 Monate nach rechtskräftigem Ende des Verfahrens. Sie muss zudem innerhalb eines Monats nach Übersendung des Streitwertbeschlusses eingelegt werden. Eine Partei kann keine Streitwertbeschwerde einlegen mit dem Ziel, dass der Streitwert erhöht wird (BGH, Beschluss v. 20.12.2016, II ZR 249/14). Es fehlt an der Beschwer des Mandanten.

Praxistipp:

Laut OVG Niedersachsen, Beschluss v. 24.5.2011, 10 OA 321/11) kann ausnahmsweise auch eine nicht kostenpflichtige Partei ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass der Streitwert nicht unzutreffend zu niedrig festgesetzt wird. Dies ist der Fall, wenn der Mandant mit seinem Anwalt eine Honorarvereinbarung über einen höheren Streitwert getroffen hat und so bei einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung einen niedrigeren Kostenerstattungsanspruch gegen den Verlierer des Rechtsstreits hat (siehe auch OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 13.8.2009, 6 W 182/08).

Einzelfragen

  • Die Streitwertfestsetzung seitens des Mandanten kann auch nicht mit dem Ziel eingereicht werden, dass der Streitwert auf „0“ herabgesetzt wird, weil das für ihn positiv erstrittene Urteil mangels Liquidität des Gegners im Ergebnis nichts gebracht hat; laut LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 17.5.2011, 1 Ta 74/11, bestimmt der Nennwert der Zahlungsklage das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Klage und nicht das erzielte Prozessergebnis.
  • Der Rechtsanwalt muss mit Rücksicht auf seine Verpflichtung, im Interesse des Mandanten, vermeidbare Mehrkosten zu verhindern, Streitwertbeschwerde gegen eine überhöhte gerichtliche Streitwertfestsetzung einlegen. Der nur erstinstanzlich bevollmächtigte Anwalt muss auch für die Mehrkosten aufkommen, die in den Rechtsmittelinstanzen entstehen, wenn der Fehler dort wiederholt wird (OLG Hamm, Urteil v. 31.3.2011, I – 28 U 63/08).
  • Eine Streitwertbeschwerde der Partei ist auch bei einem zuvor erklärten Einverständnis mit der beabsichtigten Streitwertfestsetzung zulässig (OLG Celle, Beschluss v. 17.11.2005, 3 W 142/05).


Schlagworte zum Thema:  Anwaltsgebühren, Gerichtskosten