Unschuldsvermutung - ein Rechtsgrundsatz mit Abnutzungserscheinungen
Die ständige Hatz nach der nächsten Online-Schlagzeile lässt der Unschuldsvermutung kaum noch Luft zum Atmen. Auch gibt es von Staat zu Staat, siehe USA, sehr unterschiedliche Vorstellungen über sie - manchmal auch von Staatsanwalt zu Staatsanwalt.
Ziel und Inhalt des Grundsatzes
Das Prinzip der Unschuldsvermutung verlangt, dass die Ermittlungsbehörden so agieren, dass Beschuldigte nicht vor den Trümmern der persönlichen Existenz stehen, wenn sich ihre Unschuld herausstellt.
Verhaftungen und andere Zwangsmaßnahmen dürfen nicht das Notwendige, d.h. die vom Ermittlungszweck bestimmten Grenzen, überschreiten. Bloßstellungen und das Bedienen von Neugier und Medieninteressen am Ermittlungsverfahren verletzen diesen Grundsatz. Dazu gehört es auch, abzusichern dass Interna und Unterlagen eines Verfahrens nicht an die Öffentlichkeit gelangen.
Gesetzliche Quellen für die Unschuldsvermutung
Im deutschen Rechtssystem ist die Unschuldsvermutung nicht explizit niedergelegt. Sie ist jedoch nach einhelliger Auffassung eine zwingende Folge des Rechtsstaatsprinzips des Art. 20 GG. In Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist die Unschuldsvermutung ausdrücklich festgeschrieben. Dort heißt es:
„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“
Notwendige Durchbrechungen der Unschuldsvermutung
Es ist unumstritten, dass die Unschuldsvermutung unter bestimmten Umständen auch gewissen Grenzen unterliegt. Vor allem kann im Einzelfall gegenüber Personen, die noch nicht rechtskräftig verurteilt worden sind, Untersuchungshaft angeordnet werden (§§ 112 ff. StPO).
Da ein Unschuldiger jedoch nicht ohne Weiteres seiner Freiheit beraubt werden darf, sind die entsprechenden Voraussetzungen eng. So müssen zum einen ein dringender Tatverdacht und zum anderen ein Haftgrund vorliegen. Insoweit kommen hauptsächlich Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr in Betracht.
Aufweichung der Unschuldsvermutung
Die Unschuldsvermutung wird - insbesondere bei Vermögensdelikten wie Betrug oder Steuerhinterziehung – nach der Einschätzung vieler Juristen immer weiter aufgeweicht. Um für den möglichen Fall einer zukünftigen Verurteilung des Beschuldigten die Rückzahlung der Beute an die Opfer oder einen Verfall des Vermögens zugunsten der Staatskasse zu sichern, werden immer öfter gleich zu Beginn des Strafverfahrens bei den Beschuldigten Vermögenswerte beschlagnahmt. Dies führt nicht selten zu nicht wieder gut zu machenden Schäden, wenn z.B. Kredite nicht bedient werden können.
Technische und wissenschaftliche Möglichkeiten verlocken zu Verstößen
Auch technische und wissenschaftliche Möglichkeiten rücken der Unschuldsvermutung zu Leibe. Immer bessere Abhörtechniken und umfangreiche Sicherheitsgesetze laden ein und ufern aus.
„Freiwillige“ Gentests
Massen-Gentests sind im Trend. So ordnete ein Amtsgericht im Jahr 2000 an, dass rund 1500 unverheiratete Mädchen und Frauen der Jahrgänge 1979 bis 1984 nach dem Fund eines getöteten Säuglings als Beschuldigte zum Test gebeten wurde. Erst auf Beschwerden hin wurde der verfassungswidrige Beschluss aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Speichelentnahme zurückgewiesen.
Eine echte Freiwilligkeit der Teilnahme in dem Sinne, dass man nach der Aufforderung der Polizei, an dem Gentest teilzunehmen, frei entscheiden kann, teilzunehmen oder nicht teilzunehmen, ist nicht gegeben.
Plötzlich ziemlich schuldig
Bei den häufig großflächig und nicht sehr differenziert angeordneten Tests werden pauschal Bürger,
- die oft die Opfer nicht kannten,
- kein Motiv
- und wahrscheinlich ein Alibi für die Tatzeit haben,
- aufgefordert, ihre Unschuld zu beweisen indem sie ihre DNS untersuchen lassen.
Wer sich verweigert, wird besucht oder vorgeladen und muss mit intensiven Fragen rechnen, etwa ein Alibi vorweisen.
Es bedarf keiner Verdachtsmomente als das Geschlecht und / oder die Zugehörigkeit zu einer weitläufig umrissenen Altersgruppe und räumliche Nähe zu der Straftat. Wenn man nun kein sicheres Alibi nachweisen kann, muss man u.U. mit der Behandlung als Beschuldigter wegen eines schweren Verbrechens rechnen.
Promis bleiben eigentlich nie unschuldig
Zwar ist die Unschuldsvermutung vom Grundgesetz geschützt, Prominente schützt sie aber kaum noch. Die Vorführung von Strauss-Kahn in Handschellen wurde in Europa kritisiert, doch einige Prominente, gegen die in Deutschland ermittelt wurde, etwa die No-Angels-Sängerin Benaissa oder verschiedene Moderatoren, würden sicher auch die Beachtung der Unschuldsvermutung in Deutschland nicht hoch veranschlagen.
Bei prominenten Beschuldigten führt bereits der veröffentlichte Verdacht einer Straftat zu dauerhaften Schäden. Welcher Zuschauer nimmt etwa einem Schauspieler, der als Betrüger durch die Presse gezerrt wurde, in einem Film wieder die Rolle eines anständigen Bürgers ab oder gibt ihm gar Werbeaufträge? Ein in den Medien breitgetretenes Verfahren wirkt sich auch dann negativ aus, wenn der Betroffene sich im Endeffekt als unschuldig herausstellt oder zumindest aus Mangel an Beweisen freigesprochen wird.
Mögliche Ansätze zur Stärkung des Grundsatzes
Es sollte erwogen werden, dass die Ermittlungsbehörden vor der Verurteilung keine Namen von Beschuldigten an die Presse geben dürfen. So würde das Image von als unschuldig zu geltenden Prominenten auch bei laufenden Ermittlungsverfahren geschützt.
Wenn ein Prozess war "medial lukrativ“ wird
Das Durchsickern von Interna sollte streng verhindert bzw. verfolgt werden. Aber auch das Geldmachen von oder auf Kosten von Prozessbeteiligten sollte nicht akzeptiert werden, wenn es zu Lasten des Verfahrens und der Einhaltung von Rechtsgrundsätzen geht.
Wenn es üblich wird, dass man, statt ins "Dschungelcamp" zu ziehen, seine Prominenz aufmöbelt, indem man sich an den Prozesse gegen einen Prominenten anhängt, kann das weder der Rechtsstaatlichkeit noch der Unschuldsvermutung gut tun.
Wenn das faktisch Mögliche das rechtlich Zulässige überschreitet
Zudem ist auch bei der Anwendung notwendiger strafprozessualer Möglichkeiten, wie der Beschlagnahme von Vermögenswerten, Augenmaß geboten.
Nicht zuletzt gilt es, technische und wissenschaftliche Möglichkeiten nicht als Einladung zu Großflächenermittlungen zu verstehen, allein weil sie faktisch möglich sind. Gerade für Flächen-Gentests, so verführerisch sie bei brutalen Verbrechen sein mögen, sollten die Vorgaben gesetzlich genauer gefasst und dabei mit den Vorgaben der Rechtsstaatlichkeit genau abgewogen werden.
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