Mietrecht: Briefkasten muss nicht außen sein
Hintergrund
Vermieter und Mieter einer Wohnung streiten darüber, ob eine Mietminderung berechtigt ist. Das Mietverhältnis besteht seit 2001.
Die Wohnung befindet sich in einem Mehrfamilienhaus. Die Briefkästen liegen im Hausflur und sind von außen nicht ohne Haustürschlüssel zu erreichen. Der Vermieter händigte an den Briefträger der Post sowie die Zusteller mehrerer privater Zustelldienste Schlüssel aus, damit diese die im Haus gelegenen Briefkästen erreichen können.
Im Jahr 2004 forderte der Mieter den Vermieter auf, eine Briefkastenanlage zu errichten, die von außen erreichbar ist, da ihn mehrfach Zustellungen nicht oder nur verspätet erreicht hätten. Diese Nachrüstungspflicht treffe den Vermieter mittelbar aus der DIN 32617, die seit 2003 gelte und die die Empfehlung enthalte, dass Briefkästen von außen zugänglich sein sollen.
Da der Vermieter an den Briefkästen nichts änderte, minderte der Mieter die Miete fortan um 5 Prozent.
Entscheidung
Das LG Frankfurt/Oder gibt dem Vermieter Recht. Die Wohnung ist nicht deshalb mangelhaft, weil die Briefkästen im Hausflur liegen. Der Vermieter war auch nicht verpflichtet, eine von außen erreichbare Briefkastenanlage nachzurüsten.
Die Wohnung muss so beschaffen sein, dass die Post ordnungsgemäß zugestellt werden kann. Es gehört zum üblichen Standard, dass den Mietern Briefkästen zur Verfügung stehen, die DIN-A 4-Sendungen aufnehmen können. Bei Überlassung der Wohnung an den Mieter waren Briefkästen, die diese Anforderungen erfüllen, vorhanden.
Ein Mangel der Wohnung ist auch nicht nachträglich dadurch entstanden, dass mit der Liberalisierung des Briefmarkts ab dem Jahr 2007 das Postzustellungswesen eine inhaltliche Veränderung erfahren hat und Briefe von verschiedenen Diensten zu unterschiedlichen Tageszeiten zugestellt werden. Hieraus erwächst keine Pflicht des Vermieters, von außen erreichbare Briefkästen nachzurüsten.
Auch aus der DIN 32617 ergibt sich keine Nachrüstpflicht des Vermieters, da die DIN keine Rechtsnorm ist, die den Vermieter rechtlich unmittelbar bindet.
Der Vermieter hat auch ein Ermessen, darüber zu entscheiden, wie er die zuverlässige Postzustellung gewährleisten will. Hierzu ist die Überlassung von Haustürschlüsseln an die Zustelldienste ein geeignetes Mittel.
(LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 28.5.2010, 6a S 126/09)
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.2472
-
Wie kann die Verjährung verhindert werden?
932
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
720
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
690
-
Diese Compliance-Regelungen gelten für Geschenke und Einladungen
550
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
490
-
Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigter nach GWG
448
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
434
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
419
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
413
-
Wegerecht hindert nicht die Errichtung von Toranlagen
15.12.2025
-
BGH zur Unwirksamkeit eines Online-Maklervertrages
12.12.2025
-
Berufungsgericht weist Räumungsklage ab: Treuwidrige Kündigung wegen Zahlungsverzugs
09.12.2025
-
Rückabwicklung eines Hauskaufs trotz Gewährleistungsausschluss
07.11.2025
-
WEG-Beschlüsse zu Vorschusszahlungen selten anfechtbar
30.10.2025
-
Vermieter darf nach rassistischer Beleidigung durch Mieter fristlos kündigen
28.10.2025
-
BGH zur Haftung der Vermieter von Wohnungseigentum
22.10.2025
-
Google-Bewertung: Ein Stern für Vermieter und Verwaltung zulässig?
13.10.2025
-
Änderung des Verteilungsschlüssels der Betriebskosten nur aus wichtigem Grund
15.09.2025
-
Ist das Halten von Hühnern, Hähnen und Bienen in einem Wohngebiet erlaubt?
03.09.2025