Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 27. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum 16. Februar 2019 bis 7. Juni 2020.

Die Klägerin erkrankte am 10. Dezember 2018 arbeitsunfähig mit der Diagnose F48.0G (Neurasthenie, gesichert) sowie ab dem 15. April 2019 hinzutretend Z73G (Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, gesichert). Ab dem 24. Dezember 2018 war sie aufgrund eigener Kündigung vom 10. Dezember 2018 arbeitslos. Unter dem 21. Januar 2019 wurde der Klägerin eine Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt, die bis zum 15. Februar 2019 (einem Freitag) reichte. Die nachfolgende AU-Bescheinigung stammte vom 19. Februar 2019 (Dienstag) und datierte bis zum 15. März 2019. Es folgten weitere lückenlose AU-Bescheinigungen bis zum 29. Juni 2020.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2019 bewilligte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld ab 21. Januar 2019. Mit weiterem (streitgegenständlichem) Bescheid vom 5. März 2019 bewilligte sie die Zahlung von Krankengeld bis einschließlich 15. Februar 2019 und lehnte eine Krankengeldzahlung hierüber hinaus ab. Nachdem die vorgehende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) bis zum 15. Februar ausgestellt worden sei, habe die Klägerin sich eine Folge-AU-Bescheinigung spätestens am Montag, den 18. Februar 2019, ausstellen lassen müssen. Aufgrund der verspäteten AU-Bescheinigung vom 19. Februar 2019 könne kein weiteres Krankengeld gezahlt werden.

Unter dem 18. März 2019 reichte die Klägerin eine „korrigierte“ AU-Bescheinigung ein, die in Ausstellungs- und Feststellungsdatum der AU auf den 18. Februar 2019 lautete. Am 21. März 2019 widersprach sie der Einstellung des Krankengeldes telefonisch sowie schriftlich. Am Telefon führte sie nach dem vorliegenden Aktenvermerk aus, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 18. Februar 2019 nach einer persönlichen Untersuchung durch ihre behandelnde Ärztin in der Praxis erfolgt sei, sie versehentlich aber heimgegangen sei, ohne sich zuvor eine AU-Bescheinigung an der Rezeption geben zu lassen. Am nächsten Tag sei die AU dann versehentlich erst unter (und ab) dem 19. Februar 2019 bestätigt worden. In ihrem schriftlichen Widerspruch schilderte sie nur, dass ihre Ärztin die weitere AU am 18. Februar 2019 „festgestellt“ habe, diese aber aufgrund eines Versehens des Praxispersonals erst am 19. Februar 2019 ausgedruckt worden sei. Diesen Ablauf bestätigte die Ärztin Dr. F. handschriftlich auf dem Widerspruchschreiben.

In einem von der Beklagten daraufhin übersandten Arzt- Fragebogen gab die Ärztin an, dass die Klägerin am 18. Februar 2018 ihre Telefonsprechstunde in Anspruch genommen habe. Im Trubel habe sie (die Ärztin) vergessen, die AU-Bescheinigung fertig zu machen. Auf Nachfrage der Klägerin sei die AU-Bescheinigung dann am 19. Februar 2019 ausgestellt worden. Hierbei habe der PC das aktuelle Ausstellungsdatum übernommen; die erforderliche „händische“ Korrektur sei aufgrund eines Versehens unterblieben. Zugleich legte Dr. F. einen Auszug aus der Patientenkarte vor, die folgende Eintragungen unter dem 18. Februar 2019 enthält: „03230“, „AU Folgebescheinigung bis zum 15.03.2019“ und „F48.0G Überlastungssyndrom“. Unter dem 19. Februar 2019 finden sich keine Eintragungen.

Mit Bescheid vom 1. August 2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie berief sich darauf, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 22/15 R -) das Krankengeld zwar auch dann weiter zu gewähren sei, wenn es zu einer nicht rechtzeitigen AU-Bescheinigung aufgrund einer nichtmedizinischen Fehleinschätzung des Arztes gekommen sei, dass dies aber nur unter engen Voraussetzungen gelte. Insbesondere müsse es am maßgeblichen Tag einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt gegeben habe. Ein telefonischer Kontakt reiche hierfür nicht aus (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 25/14 R -). Erforderlich sei vielmehr eine ärztliche Beratung bzw. Behandlung in der Praxis. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11. Mai 2017 könne daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Die Klägerin sei ab dem 16. Februar 2018 nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen.

Hiergegen richtete sich die am 28. August 2019 bei dem Sozialgericht Wiesbaden eingegangene Klage. Die Klägerin trug vor, dass sie um einen Termin am 18. Februar 2018 gebeten habe, ihre Ärztin ihr aber dazu geraten habe, erst am 19. Februar 2019 zu erscheinen aufgrund der Erkältungswelle und eines darum vollen Wartezimmers. Sie habe dann die für den 18. Februar 2019 ausgestellte AU-Bescheinigung abholen sollen. Dass die Bescheinigung versehentlich unter dem 19. Februar 2019 ausgestellt worden sei, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Sie habe vielmehr alles Erforderliche getan, u...

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