Bundesteilhabegesetz 2018: Das neue Teilhabeplanverfahren

Menschen mit Behinderungen benötigen oft mehrere Leistungen von verschiedenen Trägern. Die entsprechenden Antragsverfahren gestalteten sich deshalb bisher zeitraubend und mühsam. Dies wurde zum 1.1.2018 geändert.

Zu Lasten der betroffenen Antragsteller gingen vor allem Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Trägern, unnötige Mehrfachbegutachtungen und zu lange Bearbeitungszeiten.

Teilhabeplanverfahren: Ein Antrag genügt

Seit dem 1.1.2018 braucht ein behinderter Mensch nur noch einen Reha-Antrag zu stellen. Er setzt damit ein umfassendes Prüf- und Entscheidungsverfahren in Gang. Sozialamt, Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Unfall-, Kranken- und Pflegekasse bleiben dabei jeweils für ihre Leistungen zuständig. Die einzelnen Träger stimmen die Unterstützung aber untereinander ab und organisieren diese.

Teilhabeplanverfahren für alle Rehabilitationsträger

In Teil 1 wurden die Regelungen zur Zuständigkeit und zur Einführung eines trägerübergreifenden Teilhabeplanverfahrens für alle Rehabilitationsträger ohne Ausnahme ausgestaltet. Sind mehrere Rehabilitationsträger beteiligt oder benötigt der Antragsteller unterschiedliche Leistungen, ist das Verfahren der Bedarfsfeststellung für alle Reha-Träger verbindlich vorgeschrieben. Zur gegenseitigen Abstimmung und Beratung des individuellen Unterstützungsbedarfs werden Fallkonferenzen durchgeführt. Der Leistungsberechtigte muss hierfür zustimmen.

Das neue Teilhabeplanverfahren in der Praxis

Es gibt für alle Rehabilitationsträger ein verbindliches, partizipatives Teilhabeplanverfahren. Es umfasst Regelungen zur Zuständigkeitsklärung, Bedarfsermittlung, zum Verfahren und zu den Erstattungsverfahren zwischen den Reha-Trägern.

Das Verfahren zur Erarbeitung des Teilhabeplans (§ 19 SGB IX) funktioniert folgendermaßen:

  1. Es ist ein Träger als „leistender Träger“ bei trägerübergreifenden Teilhabeleistungen zuständig. Der Rehabilitationsträger, bei dem der Antrag eingegangen ist, muss innerhalb von zwei Wochen feststellen, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz zuständig ist. Dabei ist es nicht nötig, dass der Rehabilitationsträger für alle Leistungen zuständig ist, die nach dem Antrag in Frage kommen. Es reicht die Zuständigkeit für eine Leistung aus. Der erstangegangene Leistungsträger wird automatisch leistender Rehabilitationsträger, wenn er den Antrag nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist weiterleitet. Ist dieser Rehabilitationsträger dagegen nicht zuständig, leitet er den Antrag innerhalb von zwei Wochen an einen zweiten Rehabilitationsträger weiter, der im Falle der Zuständigkeit zum leistenden Träger wird.
  2. Der leistende Träger ist verantwortlich für die Einleitung und Durchführung des Teilhabeplanverfahrens, das heißt auch für die Durchführung der Teilhabeplankonferenz, einer eventuell erforderlichen Begutachtung oder der Dokumentation im Teilhabeplan.

Die neue Vorgehensweise stellt sicher, dass über den Antrag auf Teilhabeleistungen rechtzeitig und umfassend entschieden wird.

Inhalte des Teilhabeplans

Die Inhalte des Teilhabeplans sind

  •  das Datum des Antragseinganges,
  • die Regelung der Zuständigkeiten und Erstattungsverfahren zwischen den unterschiedlichen Rehabilitationsträgern,
  • die individuelle Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung,
  • die eingesetzten Instrumente zur Bedarfsfeststellung,
  • gegebenenfalls die Ergebnisse der Teilhabeplankonferenz und die erreichbaren Teilhabeziele.

Im weiteren Verlauf des Reha-Prozesses kann der Teilhabeplan den Bedürfnissen der Leistungsberechtigten jederzeit angepasst werden.