Eingliederungshilfe: Schwerstbehinderter nicht in Tagesbetreuung

Ein Schwerstbehinderter muss am gesellschaftlichen Leben teilhaben können, auch wenn dies nur mit personalintensiver Betreuung möglich ist. Im Rahmen der Eingliederungshilfe kann nicht auf eine "Tagesbetreuung für Senioren" verwiesen werden.

Der 66jährige Kläger ist durch einen frühkindlichen Hirnschaden geistig und körperlich schwerst-behindert (Arme und Beine gelähmt, erhebliche Intelligenzminderung,  kann weder sprechen noch sich ohne fremde Hilfe mit Nahrung versorgen). Bis die Mutter 1999 verstarb, wurde er zuhause betreut.

Eingliederungshilfe in einer Behinderteneinrichtung

Ab Februar 2000 erhielt er vom Landeswohlfahrtsverband (später vom Landkreis Heilbronn) Eingliederungshilfe für den auf Schwerstbehinderte ausgelegten Förder- und Betreuungsbereich einer Behinderteneinrichtung.

Im August 2011, kurz nach dem 65. Geburtstag des Klägers, beendete der Landkreis Heilbronn die Kostenzusage für den Förder- und Betreuungsbereich. Alternativ wurde Eingliederungshilfe für die "Tagesbetreuung für Senioren" der Behinderteneinrichtung bewilligt. Mit Erreichen der Altersgrenze bestehe keine Verpflichtung mehr, den Kläger  ins Arbeitsleben zu integrieren.

Betreuerin klagt gegen Ausgliederung aus dem Förder- und Betreuungsbereich

Die "Tagesgruppe für Senioren" wird überwiegend von Behinderten aufgesucht, die bis zum 65. Lebensjahr die Werkstatt für behinderte Menschenbesucht hatten. Diese sind wesentlich leistungsfähiger und können ihren Tagesablauf sogar teils selbst strukturieren. In der Senioren-Tagesgruppekümmert sich ein Mitarbeiter um 12 Behinderte, im Förder- und Betreuungsbereich ist die Betreuungsdichte rund 3- bis 4-fach so hoch. Daher sei der Förder- und Betreuungsbereich für den Kläger besser geeignet, argumentierte die Betreuerin.

Eingliederungshilfe im Förder- und Betreuungsbereich muss weitergewährt werden

Das Sozialgericht (SG) Heilbronn hat den Landkreis Heilbronn am 30.4.2013 (S 9 SO 3884/11) verurteilt, dem Kläger weiterhin Eingliederungshilfe im Förder- und Betreuungsbereich zu gewähren. Denn eine Teilhabe am Arbeitsleben sei diesem nie möglich gewesen und folglich sei die Vollendung des 65. Lebensjahres unerheblich.

Ziel der Eingliederungshilfe sei stets die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gewesen. Diese könne auch weiterhin nur im personalintensiven Betreuungsbereich gesichert werden.

SG Heilbronn
Schlagworte zum Thema:  Eingliederungshilfe, Teilhabe