Konkurrenzverhältnis zwischen Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften
Zum Konkurrenzverhältnis zweier Steuerbefreiungsvorschriften hat der BFH unter Zugrundelegung der Urteilsgrundsätze des EuGH-Urteils v. 7.12.2006, C-240/05, Eurodental, mit Urteil vom 22.08.2013 - V R 30/12, BStBl 2014 II S. 133, entschieden, dass die Spezialvorschrift vorrangig anzuwenden ist.
Bei den Steuerbefreiungen nach den in § 26 Absatz 5 UStG bezeichneten Vorschriften (z. B. Artikel 67 Absatz 3 NATO-ZAbk) handelt es sich um Spezialvorschriften, die vorrangig vor den allgemeinen Steuerbefreiungen nach § 4 UStG anzuwenden sind. Die Steuerbefreiungen nach den in § 26 Absatz 5 UStG bezeichneten Vorschriften sind als Spezialvorschriften anzusehen, weil es sich um selbständige Befreiungstatbestände außerhalb des Umsatzsteuergesetzes handelt, die den Befreiungstatbeständen des Umsatzsteuergesetzes systematisch vorgehen. In der Folge tritt nach § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a UStG bei Anwendung dieser Spezialvorschriften der Ausschluss des Vorsteuerabzugs für steuerfreie Umsätze (§ 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 UStG) nicht ein.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) v. 1.10.2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben v. 21.10.2015, III C 2 - S 7243/07/10002-03 (2015/0946162), BStBl I S. XXX, geändert worden ist, in Abschnitt 15.13 Abs. 5 nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
"Abweichend davon geht eine Befreiung nach den in § 26 Abs. 5 UStG bezeichneten Vorschriften (z. B. nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk) als selbständiger Befreiungstat-bestand außerhalb des UStG den Befreiungstatbeständen des UStG mit der Folge vor, dass für diese Umsätze ein Ausschluss des Vorsteuerabzugs nicht eintritt."
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
BMF, Schreiben v. 4.11.2015, III C 2 - S 7304/15/10001
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besten Dank für den Hinweis. Den Rechtschreibfehler ist nun behoben.
Viele Grüße
Frank Holst, Haufe Online-Redaktion