Wer zum Steuerabzug verpflichtet ist

Das BMF-Schreiben erläutert, welche Empfänger von Bauleistungen zum Steuerabzug verpflichtet sind.

Empfänger von Bauleistungen sind nur zum Steuerabzug verpflichtet, wenn es sich bei ihnen um Unternehmer (im Sinne des § 2 UStG) oder um juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt.

Umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer

Umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig und nachhaltig ausübt. Entscheidend ist hierbei, dass die Tätigkeit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist (die Gewinnerzielungsabsicht ist aber unerheblich, sodass auch Liebhabereibetriebe erfasst werden). Die Abzugsverpflichtung besteht auch für Kleinunternehmer, pauschalversteuernde Land- und Forstwirte und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen. Dazu gehören auch die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Gebäuden und Gebäudeteilen.

Wichtig: Die Abzugsverpflichtung betrifft nur den unternehmerischen Bereich des Auftraggebers; wird eine Bauleistung ausschließlich für den nichtunternehmerischen Bereich eines Unternehmers erbracht, besteht keine Pflicht zum Einbehalt der Bauabzugsteuer.

Bauwerk dient nur teilweise unternehmerischen Zwecken

Wird eine Bauleistung für ein Bauwerk erbracht, das nur teilweise unternehmerischen Zwecken dient, kommt es darauf an, ob die Bauleistung dem unternehmerisch oder nichtunternehmerisch genutzten Teil des Bauwerks zugeordnet werden kann.

Beispiel 1: Ein Eigentümer lässt in einem Vierfamilienhaus, in dem er eine Wohnung selbst bewohnt und die übrigen Wohnungen vermietet, neue Fenster einbauen. Da es sich bei dem Eigentümer hinsichtlich seiner Vermietungstätigkeit um einen Unternehmer handelt, unterliegt die Vergütung insoweit dem Steuerabzug, als sie sich auf den Einbau von Fenstern in den vermieteten Wohnungen bezieht.

Bauleistungen, die nicht eindeutig einem Teil des Bauwerks zugeordnet werden können, müssen dem Zweck zugeordnet werden, der überwiegt. Der überwiegende Zweck ist anhand des Wohn-/Nutzflächenverhältnisses oder anderer sachgerechter Maßstäbe festzustellen.

Fortführung Beispiel 1: Die Fenster in den Gemeinschaftsräumen des Vierfamilienhauses (z. B. Flure, Treppenhäuser) werden ebenfalls erneuert. Da drei von vier Wohnungen vermietet sind, dient das Gebäude überwiegend unternehmerischen Zwecken, sodass auch von der Gegenleistung für diese Fenster die Bauabzugsteuer einzubehalten ist.

Generalunternehmer sind zum Steuerabzug verpflichtet

Zum Steuerabzug verpflichtet sind auch Generalunternehmer, die sich zur Erfüllung ihrer Leistungspflicht verschiedenen Subunternehmern bedienen. Der Generalunternehmer gilt im Verhältnis zum Auftraggeber auch dann als Leistender, wenn er selbst keine Bauleistungen erbringt, sondern lediglich über solche Leistungen abrechnet. Im Verhältnis zu den Subunternehmern handelt es sich indessen bei dem Generalunternehmer um einen Leistungsempfänger, der als Unternehmer zum Steuerabzug verpflichtet ist.

Bauleistungen und Wohnungseigentümergemeinschaften

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften muss nach dem BMF-Schreiben unterschieden werden, ob die Bauleistung das Sondereigentum oder das Gemeinschaftseigentum betrifft:

  • Bei Bauleistungen für das Sondereigentum ist der jeweilige Sondereigentümer als Leistungsempfänger zum Steuerabzug verpflichtet, sofern er Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
  • Bei Bauleistungen für das Gemeinschaftseigentum ist die Wohnungseigentümergemeinschaft als Leistungsempfängerin zur Durchführung des Steuerabzugs verpflichtet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist umsatzsteuerlich Unternehmerin, denn sie erbringt Leistungen gegenüber den Eigentümern. Dazu gehört auch die Instandhaltung des Bauwerks.

Steuerabzug bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann der Steuerabzug auch durch einzelne Organisationseinheiten der juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Ressorts, Behörden, Ämter) vorgenommen werden.

Teil 4 - Leistender bei der Bauabzugsteuer